· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Anwendungsfragen zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG
Eine ausführliche Verfügung der Finanzverwaltung befasst sich mit verschiedenen Fallgestaltungen und der Frage, ob die daraus resultierenden Zahlungen der Hinzurechnung zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 GewStG unterliegen. |
Hier zwei ausgewählte Antworten auf häufig gestellte Praxisfragen:
FRAGE 1: Müssen Franchisegebühren dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 GewStG in voller Höhe hinzugerechnet werden?
Antwort: Nein. Der BFH hat bereits vor Jahren entschieden, dass bei einem Franchisevertrag mehrere trennbare Hauptleistungspflichten vorliegen, für die einzeln zu prüfen ist, ob es sich um Hinzurechnungstatbestände handelt ( BFH 12.1.17, IV R 55/11 ). Aufwendungen für gesetzlich ungeschütztes Erfahrungswissen technischer, gewerblicher, wissenschaftlicher oder auch betriebswirtschaftlicher Art (Know-how) unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1f GewStG. Lässt sich dem Vertrag kein Aufteilungsmaßstab entnehmen, wird es nicht beanstandet, wenn 30 % der Aufwendungen für Marken als gewerbesteuerliche Schutzrechte und 70 % für bloßes Know-how geschätzt werden.
FRAGE 2: Unterliegen die Aufwendungen für Miete und Pfand bei Mehrwertsteigen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung?
Antwort: Für den Transport von Obst und Gemüse vom Landwirt oder Großhändler zum Einzelhandel werden anstelle von Einwegverpackungen häufig wiederverwertbare Behältnisse (Mehrwegsteigen) verwendet. Dazu wurden Pool-Systeme verwendet. Unternehmer müssen hier in der Regel Miete und Pfand an den Betreiber des Poolsystems bezahlen. Nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene unterliegen solche Mietzahlungen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 d GewStG. Die Pfandzahlungen müssen dagegen bei Ermittlung des Gewerbeertrags nicht anteilig hinzugerechnet werden.