· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
BFH-Urteile zur Verteilung der Gewerbesteuer auf mehrere Gemeinden
Zerlegungsmaßstab ist bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden grundsätzlich das Verhältnis der Arbeitslohnsumme aller Betriebsstätten zu den gezahlten Arbeitslöhnen der Betriebsstätte in der Gemeinde. Insoweit sollen die der Gemeinde entstehenden Lasten ausgeglichen werden. Dies geht jedoch fehl, sobald in einer Betriebsstätte keine Mitarbeiter dauerhaft tätig sind, der Gemeinde aber dennoch Lasten entstehen wie bei Windkraft- und Solaranlagen. § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG sieht daher für Gewerbebetriebe, die ausschließlich Windkraft- und Solaranlagen betreiben, seit 31.7.2014 folgende Aufteilungsmaßstäbe vor: Das Verhältnis der Löhne geht nur zu 10 % in die Zerlegung ein. Die übrigen 90 % bemessen sich nach dem Verhältnis der installierten Leistung der Anlagen. Bis zu der gesetzlichen Regelung schied ein anderer Zerlegungsmaßstab wegen möglicher negativer Auswirkungen auf das Landschaftsbild, Grundstückswerte und den Tourismus aus. |
Der BFH nimmt nunmehr in drei Urteilen zu der Frage Stellung, wie die Gewerbesteuer auf mehrere Gemeinden in Fällen einer sog. mehrgemeindlichen Betriebsstätte zu verteilen ist.
Sachverhalte
Damit sind Fälle betroffen, in denen mehrere Betriebsstätten in den Gebieten unterschiedlicher Gemeinden liegen und eine einheitliche Betriebsstätte bilden. Denkbar ist auch, dass eine einzige Betriebsstätte sich auf die Gebiete mehrerer Gemeinden erstreckt. In diesen Konstellationen sieht das Gesetz eine sog. zweistufige Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags vor. Die Kriterien für die erste Zerlegungsstufe sind dem Gesetzeswortlaut eindeutig zu entnehmen. Für den zweiten Zerlegungsschritt existieren dagegen keine konkreten Maßgaben hinsichtlich der zu berücksichtigenden Zerlegungsfaktoren.
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