· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Hausreinigung
Gem. § 6 i. V. m. § 7 GewStG ist die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer der Gewerbeertrag, d. h. der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn, vermehrt und vermindert um die in den § 8 und § 9 GewStG genannten Beträge. Gemäß § 9 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt. Fraglich ist, ob eine „Betreuung“ von Wohnungsbauten i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Fall der Reinigung des Hauseingangspodestes und des Treppenhauses anzunehmen ist. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige, die als GmbH der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG) unterliegt, kaufte und verkaufte Grundbesitz, bebaute Grundstücke für eigene und fremde Rechnung und war Eigentümerin von fremdvermieteten Wohnimmobilien, die von einer anderen GmbH verwaltet wurden. Ihren Sitz hatte die Steuerpflichtige im Streitzeitraum im Obergeschoss eines im Eigentum ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer stehenden Gebäudes mit vier Wohnungen. Die beiden Wohnungen im Erdgeschoss waren fremdvermietet, die Wohnungen im Obergeschoss nutzten die Gesellschafter zu Wohn- und Geschäftsführungszwecken. Zwischen der Steuerpflichtigen und den Gesellschaftern gab es keine schriftliche Vereinbarung zur Raumnutzung. Die Steuerpflichtige zahlte die auf sie entfallenden Kosten.
Am 18.12.2012 berechnete die Steuerpflichtige den Gesellschaftern 1.647 EUR jeweils für 2011 und 2012 für die Reinigung des Treppenhauses und des Hauseingangspodests der Immobilie durch eine geringfügig Beschäftigte. In der Gewerbesteuererklärung für 2012 beantragte die Steuerpflichtige die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
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