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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Schachtelprivileg bei doppelt ansässigen Kapitalgesellschaften

    § 8 Nr. 5 GewStG regelt u. a. die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Gewinnanteilen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Gewinns aus Gewerbebetrieb nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz geblieben sind (abzüglich nicht abziehbarer Aufwendungen nach § 8b Abs. 5 KStG).

     

    Allerdings ist eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG ausgeschlossen, soweit die Gewinnanteile die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG erfüllen. Der BFH entschied nunmehr darüber, ob zu den inländischen Kapitalgesellschaften i. S. d. § 9 Nr. 2a GewStG auch Kapitalgesellschaften gehören, die ihren statutarischen Sitz im Ausland und ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten über die gewerbesteuerrechtliche Kürzung von Gewinnausschüttungen einer doppelt ansässigen Kapitalgesellschaft.

     

    Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb und die Verwaltung eigenen Grundbesitzes sowie die Beteiligung an in- und ausländischen Gesellschaften, die Grundbesitz erwerben und verwalten.

     

    Die Klägerin, eine deutsche GmbH, war 2009 zu 100 % an einer belgischen Personengesellschaft (B-BVBA) beteiligt, die steuerlich nach den sog. Rechtstypenvergleich als Kapitalgesellschaft behandelt zu behandeln ist. Die B-BVBA war ihrerseits zu 14 % am Stammkapital einer mexikanischen Kapitalgesellschaft (M-CV) beteiligt, die im streitigen Erhebungszeitraum Gewinn an die B-BVBA ausschüttete. Die B-BVBA schüttete diesen Betrag noch im streitigen Erhebungszeitraum ohne Abschlag weiter an die Klägerin aus.

     

    Die Klägerin beantragte im Rahmen der gewerbesteuerlichen Veranlagung die Hinzurechnung des Gewinns nach § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG i. V. m. der Mutter-Tochter-Richtlinie zu kürzen.

     

    Das FA ermittelte den Gewerbeertrag und den vortragsfähigen Gewerbeverlust antragsgemäß unter Hinzurechnung von 95 % der Gewinnausschüttung der B-BVBA gem. § 8 Nr. 5 GewStG i. V. m. § 8b Abs. 1 und 5 KStG. Ein hiergegen erhobener Einspruch blieb erfolglos. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt (FG Hessen 19.10.2018, 8 K 1279/16).

     

    Entscheidung

    Die Revision blieb erfolglos.

     

    Der BFH entscheid, dass das FG in einer für den Senat bindenden Weise (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt habe, dass die Geschäftsleitung der B-BVBA im streitigen Erhebungszeitraum in Deutschland gelegen habe, die B-BVBA keinen aktiven Tätigkeiten i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG nachgegangen sei und sie zu weniger als 15 % an der mexikanischen M-CV beteiligt war.

     

    Auf Grundlage dieser Feststellungen habe das FG zutreffend entschieden, dass keine der Tatbestandsalternativen des § 9 Nr. 7 GewStG vorlag.

     

    Die Entscheidung des FG, stattdessen § 9 Nr. 2a GewStG anzuwenden, sei ebenfalls frei von Rechtsfehlern.

     

    Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) lägen die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG dem Grunde nach vor. Insbesondere ist die B-BVBA nach dem sog. Rechtstypenvergleich als Kapitalgesellschaft einzuordnen. Da die Klägerin im streitigen Erhebungszeitraum zu 100 % an der B-BVBA beteiligt war, ist auch die Mindestbeteiligungsquote überschritten.

     

    Darüber hinaus erfüllte die B-BVBA als doppelt ansässige Gesellschaft mit Sitz in Belgien und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland die Voraussetzungen einer „inländischen“ Kapitalgesellschaft i. S. d. § 9 Nr. 2a GewStG. Das FG hat sich zu Recht der zuerst genannten Auffassung angeschlossen.

     

    Erläuterungen

    Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG ist ausgeschlossen, soweit die Gewinnanteile die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG erfüllen.

     

    § 9 Nr. 7 GewStG war nicht einschlägig: Dieser erfordert für eine Kürzung, dass Sitz und Geschäftsleitung der ausschüttenden Kapitalgesellschaft im anderen Mitgliedstaat belegen sind. Dies traf hinsichtlich der (belgischen) Kapitalgesellschaft nicht zu, weil diese ihre Geschäftsleitung im Inland hatte.

     

    Die Einbeziehung doppelt ansässiger Kapitalgesellschaften in den Anwendungsbereich des § 9 Nr. 2a GewStG war bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Während ein Teil der Literatur die Voraussetzung einer inländischen Kapitalgesellschaft zumindest bei denjenigen Gesellschaften bejaht, die (wie die belgische B-BVBA) ihren statutarischen Sitz im Ausland und ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben, fordert ein anderer Teil der Literatur einen doppelten Inlandsbezug, d. h. Sitz und Ort der Geschäftsleitung müssen sich im Inland befinden. Der BFH stellt zutreffend darauf ab, dass eine inländische Geschäftsleitung ausreichend ist.

     

    Folglich vermeidet § 9 Nr. 2a GewStG eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer sowohl bei der ausschüttenden („ausländischen“) Gesellschaft (die ihre Geschäftsleitung im Inland hat) als auch beim inländischen Anteilseigner. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass eine Kürzung der nach Anwendung von § 8b Abs. 1, Abs. 5 KStG verbleibenden 5 % nicht in Betracht kommt (§ 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG).

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 48723847