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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Steuerliche Behandlung des Kurzarbeitergeldes bei der Gewerbesteuer-Zerlegung

    Unterhält ein gewerbliches Unternehmen in verschiedenen Gemeinden Betriebsstätten, ist eine Gewerbesteuer-Zerlegung durchzuführen. Als Aufteilungskriterium des Gewerbesteuermessbetrags werden aus der Summe der Arbeitslöhne die Löhne ermittelt, die für Arbeitnehmer der jeweiligen Betriebsstätte angefallen sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).

     

     

    In der Praxis ist nun die Frage aufgetaucht, ob das Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 2a EStG oder die Aufstockungsbeträge nach § 3 Nr. 28a EStG in den Arbeitslohn je Betriebsstätte im Sinne der §§ 29, 31 GewStG einzubeziehen sind.


    PRAXISTIPP | Nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene fallen weder das Kurzarbeitergeld noch die Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers unter den für die Gewerbesteuer-Zerlegung maßgeblichen Arbeitslohn.


    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 777 | ID 47718678

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