· Nachricht · Gewerbesteuer
Steuerliche Behandlung des Kurzarbeitergeldes bei der Gewerbesteuer-Zerlegung
Unterhält ein gewerbliches Unternehmen in verschiedenen Gemeinden Betriebsstätten, ist eine Gewerbesteuer-Zerlegung durchzuführen. Als Aufteilungskriterium des Gewerbesteuermessbetrags werden aus der Summe der Arbeitslöhne die Löhne ermittelt, die für Arbeitnehmer der jeweiligen Betriebsstätte angefallen sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). |
In der Praxis ist nun die Frage aufgetaucht, ob das Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 2a EStG oder die Aufstockungsbeträge nach § 3 Nr. 28a EStG in den Arbeitslohn je Betriebsstätte im Sinne der §§ 29, 31 GewStG einzubeziehen sind.
PRAXISTIPP | Nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene fallen weder das Kurzarbeitergeld noch die Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers unter den für die Gewerbesteuer-Zerlegung maßgeblichen Arbeitslohn. |