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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Steuerliches Update zur erweiterten Grundstückskürzung

    | Grundstücksunternehmen profitieren bei der Ermittlung des Gewerbeertrags von der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG. Doch die Hürden für dieses steuerliche Privileg werden von den Finanzämtern immer höher gelegt. Neben einer weiteren Verschärfung gibt es jedoch auch zwei gute Nachrichten, nach denen Grundstücksunternehmen entgegen der Verwaltungsauffassung eine erweiterte Grundstückskürzung durchsetzen können. Hier ein Update für die steuerliche Beratungspraxis. |

     

    Grundsätze zur erweiterten Grundstückskürzung

    Die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG setzt voraus, das ein Grundstücksunternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz nutzt und verwaltet oder einige wenige erlaubte (Neben-)Tätigkeiten (z. B. Verwaltung des eigenen Kapitalvermögens) ausübt. Die Gewinne aus den erlaubten (Neben-)Tätigkeiten unterliegen jedoch nicht der erweiterten Grundstückskürzung. Das Grundstücksunternehmen muss die erweiterte Grundstückskürzung beantragen.

     

    • Beispiel

    Ein Grundstücksunternehmen erzielt aus der Vermietung eigenen Grundbesitzes im Jahr 2018 Gewinn in Höhe von 600.000 EUR sowie Zinsen aus Kapitalvermögen in Höhe von 60.000 EUR.

     

    Folge: Der Gewerbeertrag beträgt in diesem Fall 60.000 EUR. Die Einkünfte aus der Verwaltung von Kapitalvermögen sind bei der erweiterten Grundstückskürzung unschädlich, werden jedoch nicht gekürzt.