· Fachbeitrag · Miete für Mehrwegsteigen
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1d GewStG
In einer aktuellen Verfügung weist die Finanzverwaltung erneut darauf hin, unter welchen Umständen Ausgaben für Mehrwegsteigen nach § 8 Nr. 1d GewStG der Hinzurechnung zum Gewerbeertrag unterliegen und wann nicht. Ausgangspunkt für die Verwaltungsauffassung ist ein Urteil des BFH zu dieser Thematik. |
Keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1d GewStG ist vorzunehmen, wenn nach dem sogenannten Voll-Logistik-Konzept das Vertragsverhältnis neben der Gebrauchsüberlassung auch umfangreiche Werk-, Dienstleistungs- und Transportvertragselemente enthält. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegsteigen scheidet in solchen Fällen aus, weil das Mietverhältnis dem Gesamtvertrag nicht das Gepräge gibt.
Wird dagegen lediglich vertraglich vereinbart, dass Mehrwegbehältnisse in befüllbarem Zustand zur Verfügung gestellt werden, hierfür Nutzungsgebühren fällig werden und keine weiteren Vertragsbestandteile vorliegen, dann handelt es sich bei dem Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Mehrwertsteigen um Ausgaben, die der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.
Fundstelle
- BFH 1.6.22, III R 56/20, iww.de/astw, Abruf-Nr. 233199