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  • · Fachbeitrag · § 5 KStG

    Befreiung ausländischer Rechtsgebilde von der Körperschaftsteuer

    | Einrichtungen, die ausschließlich ideelle oder altruistische Ziele verfolgen und nicht auf einem Markt in Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern auftreten, sind mangels Erwerbszwecks vom unionsrechtlichen Gesellschaftsbegriff ausgenommen. Hingegen können vermögensverwaltende Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften einen Erwerbszweck begründen. |

     

    Sachverhalt

    Klägerin war ein College einer britischen Universität, die als Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftsgrundstücks im Inland im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Das FA erließ für das Streitjahr einen Schätzungsbescheid zur Körperschaftsteuer. Das FG gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt.

     

    Entscheidung

    Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück. Die Klägerin habe aus ihrem Grundstück zwar Vermietungseinkünfte erzielt, die als inländische Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG grundsätzlich der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterfallen. Nach den bisherigen Feststellungen des FG lasse sich indes nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur einer deutschen Körperschaft vergleichbar war. Es fehlten tragfähige Feststellungen zu der rechtlichen Struktur der Klägerin. Zudem lasse sich nicht beurteilen, ob die Klägerin im Streitjahr gemeinnützig und damit steuerbefreit war.