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  • · Fachbeitrag · § 8 KStG

    Anteiliger Veräußerungsgewinn an inländischen Kapitalgesellschaften

    | Der von einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erzielte Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft ist gemäß § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steuerfrei. Veräußerungsgewinn i. S. der Vorschrift ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt. Von dem Gewinn gelten 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. |

     

    Der BFH musste über die Frage entscheiden, ob die Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben auch zum Tragen kommt, wenn die veräußernde ‒ beschränkt steuerpflichtige ‒ Kapitalgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt. Dies wird in der Literatur uneinheitlich beantwortet.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft („Limited“) mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, die im Inland keine Betriebsstätte unterhält. Sie war an der G-LP beteiligt, die ebenfalls im Ausland ansässig war. Die G-LP erzielte aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Aktiengesellschaft einen Gewinn. Von diesem Veräußerungsgewinn entfiel „mittelbar“ ein Anteil von 10,95 % auf die Klägerin.