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  • · Fachbeitrag · § 14 KStG

    Beendigung eines Gewinnabführungs- vertrags aufgrund der Corona-Pandemie

    Eine Organschaft muss i. d. R. für eine Mindestzeit (mindestens fünf Jahre) vereinbart werden, damit sie steuerlich anerkannt wird. Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag i. S. d. § 291 Abs. 1 AktG, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG muss der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. Die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 KStG auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückwirkende Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags muss aber in diesem Fall tatsächlich durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es darum, ob die Corona Pandemie einen solchen Grund darstellt.

     

    Die Klägerin schloss im Wirtschaftsjahr 2017 als Organgesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag mit der Organträgerin und begründete eine ertragsteuerliche Organschaft. In dem Vertrag war ein ordentliches Kündigungsrecht nach Ablauf der Mindestlaufzeit von fünf Jahren und ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Vorliegen eines wichtigen Grunds vorgesehen. Der Gewinnabführungsvertrag wurde einvernehmlich mit Wirkung zum 31.12.2020 aufgehoben. Das Finanzamt hob den bisherigen Bescheid für 2017 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft mit der Begründung auf, dass die Voraussetzungen für ein Organschaftsverhältnis im Wirtschaftsjahr 2017 nicht vorlägen. Die Aufhebung des Vertrags vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie sei nicht als wichtiger Grund anzuerkennen.