· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag i. S. d. § 291 Abs. 1 AktG, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG). Zu diesen Voraussetzungen gehört u. a., dass der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). |
Sofern sich eine andere als die in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland und damit auch eine inländische GmbH wie die Klägerin wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen i. S. d. § 14 KStG abzuführen, gelten nach § 17 Satz 1 KStG die §§ 14 bis 16 KStG entsprechend. Darüber hinaus sind die zusätzlichen Voraussetzungen des § 17 Satz 2 KStG zu berücksichtigen. Fraglich ist, ob die fehlerhafte bilanzielle Umsetzung der Folgen einer Organschaft einer Anerkennung entgegensteht.
Sachverhalt
Streitig war für die Jahre 2009 bis 2012 die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags und die damit zusammenhängende Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft. Geklagt hatte eine GmbH, deren Anteile in 2008 zu 100 % in 2008 von der B-GmbH erworben worden waren. Mit Wirkung ab 2009 vereinbarte die GmbH einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag, der nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit seinem Wirksamwerden kündbar war.
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