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  • · Fachbeitrag · § 14 KStG

    Was sind negative Einkünfte nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG?

    Das BMF hat den Begriff der negativen Einkünfte nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG erläutert.

     
    • § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG lautet

    Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.

     

    Danach ist entgegen der Auslegung im 2. Leitsatz des BFH-Urteils v. 12.10.2016, I R 92/12 bei der Anwendung von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG jeweils isoliert auf die Einkünfte des Organträgers und auf die Einkünfte der einzelnen Organgesellschaften abzustellen.