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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Auswirkung des Wachstumschancengesetzes auf die Option nach § 1a KStG

    Nachdem der Bundesrat am 22.3.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt hat, wurde es am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat nun in Kraft, soweit im Gesetz kein abweichender Zeitpunkt des Inkrafttretens geregelt ist.

     

    Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes

    Was ist neu?

     

    • 1. Durch die Anpassung von § 1a KStG soll das mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG, BGBl I 21, 2050) eingeführte Optionsmodell attraktiver werden. Zunächst wird der Anwendungsbereich des Optionsmodells nach § 1a KStG zusätzlich auf eingetragene GbRs ausgeweitet (bisher „Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften“), sodass künftig auch diese optieren können (§ 1a Abs. 1 Sätze 1 bis 4 KStG).

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