· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Behandlung sog. Foodsharing-Vereine
| Die OFD Nordrhein-Westfalen hat die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von „Foodsharing"-Vereinen erläutert. |
Hintergrund
In letzter Zeit werden vermehrt sog. Foodsharing-Vereine gegründet, die sich gegen Lebensmittelverschwendung engagieren. Den Vereinen geht es i. d. R. darum, die Menschen für diese Thematik zu sensibilisieren sowie die Weitergabe/Verteilung überschüssiger Lebensmittel zu organisieren. Das Retten von noch genussfähigen Lebensmitteln ‒ ggf. auch nach Ablauf der Mindesthaltbarkeit ‒ steht hier im Vordergrund. Der Empfängerkreis ist nicht auf wirtschaftlich hilfebedürftige Personen i. S. d. § 53 Nr. 2 AO beschränkt.
Stellungnahme der OFD
Die OFD NRW hat keine Bedenken, diese Vereine bei entsprechender Satzung wegen der Förderung des Umweltschutzes von der Körperschaft- und Gewerbesteuer (gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO) freizustellen. Denn diese setzen sich aktiv für die Schonung von bereits für die Herstellung von Lebensmitteln verwendeten Ressourcen und die Vermeidung von (Essens-)Müll ein.
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