· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft
| Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen, so § 140 AO . Streitig war, ob § 140 AO auch auf ausländische Kapitalgesellschaften anzuwenden ist. Entscheidend hierfür war, ob eine Buchführungspflicht nach ausländischem Recht auch in Deutschland zu einer Buchführungspflicht führt. |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Mitteilung des FA über den Beginn der Buchführungspflicht der Steuerpflichtigen nach § 141 AO: Die Steuerpflichtige ist eine AG liechtensteinischen Rechts mit inländischen Vermietungseinkünften. Nach liechtensteinischem Recht ist sie buchführungspflichtig. Das FA wollte die Gesellschaft zusätzlich ‒ nach § 141 AO ‒ zur Buchführung nach deutschem Steuerrecht verpflichten.
Entscheidung
Die Klage hatte vor dem BFH letztlich Erfolg. Die Mitteilung des FA über den Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO war nach Auffassung des BFH rechtswidrig.
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