· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Gewinnausschüttungen einer ausländischen Tochtergesellschaft im Rahmen einer grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung
| Eine Betriebsaufspaltung setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen voraus. In grenzüberschreitenden Sachverhalten ist allerdings umstritten, ob die Grundsätze der Betriebsaufspaltung überhaupt anwendbar sind. Der BFH dürfte nunmehr Gelegenheit erhalten, über diese Frage zu entscheiden. Er fordert zunächst das BMF zur Stellungnahme auf. |
Sachverhalt
Die im Inland ansässige, als Konzernholding fungierende gemeinnützige rechtsfähige Stiftung (S) ist Alleingesellschafterin der niederländischen Tochterkapitalgesellschaft A B.V. (A). S verpachtet ein in den Niederlanden belegenes Grundstück an die A. Diese nutzt das Grundstück zur Ausübung ihrer operativen Geschäftstätigkeit. Im Streitjahr 2012 bezog die S von der A neben Verpachtungseinkünften auch Dividendeneinkünfte.
Das FA vertrat die Auffassung, aufgrund der 100%igen Beteiligung der S an der A und der Verpachtung des niederländischen Grundstücks bestehe eine Betriebsaufspaltung über die Grenze. S sei als inländisches Besitzunternehmen partiell steuerpflichtig. Die Verpachtungseinkünfte stellten aufgrund der Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte dar, die im Inland abkommensrechtlich steuerfrei gestellt seien. Die Kapitalbeteiligung der S an der A sei notwendiges Betriebsvermögen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der S. Die Gewinnausschüttungen der A seien daher als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Diese seien nach § 8b Abs. 1 und 5 KStG steuerfrei; lediglich 5 % (440.000 EUR) seien pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Hinsichtlich dieses Betrags bestehe auch abkommensrechtlich ein deutsches Besteuerungsrecht, da das im DBA-NL für Dividenden vorgesehene Schachtelprivileg der Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG nicht entgegen stehe.
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