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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Voraussetzungen eines Zweckbetriebs

    Kläger war ein eingetragener Verein (e.V.). Er kooperiert mit anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege auf Landes- und auf Bundesebene. Nach seiner Satzung widmet sich der Kläger allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe. Der BFH musste klären, ob die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Abs. 2 ZDG ‒ entgegen BMF Meinung (18.8.15, BStBl I 15, 659) ‒ einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO begründen.

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Kläger war ein gemeinnütziger eingetragener Verein (e.V.). Er kooperiert mit anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege auf Landes- und auf Bundesebene. Nach seiner Satzung widmet sich der Kläger allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe.

     

    Streitig war u. a., ob die Erträge des gemeinnützigen Vereins aufgrund von Leistungen im Rahmen der Zivildienstverwaltung, die aufgrund eines den Verein bindenden Vertrags mit dem früheren Bundesamt für Zivildienst erbracht werden, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem Zweckbetrieb des Vereins zuzuordnen sind.