· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Pensionsleistungen an einen Geschäftsführer bei fortbestehender Anstellung
| Die gleichzeitige Zahlung eines Geschäftsführergehalts und einer Pension an einen beherrschenden Gesellschafter führt nicht zwingend zu einer verdeckten Gewinnausschüttung hinsichtlich der Pensionszahlung. Nach Auffassung des FG Münster soll eine Ausnahme für den Fall gelten, dass das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers mit Eintritt in das Rentenalter beendet wird, die spätere Wiedereinstellung zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigt war und allein im Interesse der Gesellschaft erfolgt und darüber hinaus dem neu vereinbarten Geschäftsführergehalt nur Anerkennungscharakter zukommt. |
Nach Auffassung des BFH wird der eigentliche Zweck der betrieblichen Pensionszusage und Altersabsicherung verfehlt, wenn bei fortbestehender entgeltlicher Geschäftsführeranstellung Altersbezüge geleistet werden. Wird der bereits pensionierte Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft wieder eingestellt, ist fraglich, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt.
Sachverhalt
K, der Alleingesellschafter der K-GmbH war seit 1983 als Geschäftsführer der K-GmbH tätig. Im Jahr 1994 erteilte die K-GmbH eine Versorgungszusage, nach der er mit Ausscheiden aus der K-GmbH im Alter von 68 Jahren (Jahr 2010) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine lebenslange Altersrente erhalten sollte.
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