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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Typenvergleich zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft

    Gem. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG außer Ansatz. Hierzu gehören u. a. „Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist“, sowie „aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung“. Diese Regelung erfasst auch Bezüge aus der Beteiligung an ausländischen Rechtsgebilden, die ihrer Struktur nach einer nach deutschem Recht errichteten AG oder GmbH im Wesentlichen entsprechen. Ob Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft gem. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG außer Ansatz bleiben, richtet sich nach dem sog. Typenvergleich. Sowohl das ausländische Rechtsgebilde als auch die konkrete Beteiligungsform des Steuerpflichtigen müssen vom Typ her den Gesellschafts- und Beteiligungsformen gleichen, die in diesen Regelungen angeführt werden. Der BFH hatte nunmehr Gelegenheit, darzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Typenvergleich zu einem positiven Ergebnis führt.

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen, die die Klägerin im Jahr 2001 (Streitjahr) von einer US-amerikanischen Schwestergesellschaft erhalten hat, als steuerfreie Bezüge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG jeweils in der für das Streitjahr geltenden Fassung oder als steuerpflichtige Zinserträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu behandeln sind.

    Die Klägerin hatte im Streitjahr sog. Vorzugsaktien von ihrer Schwestergesellschaft erworben, die ihr einen Anspruch auf Zahlungen in variabler Höhe (orientiert an den um das 1,3-Fache erhöhten Zinssatz für langfristige US-Bundesanleihen) gewährten. Die Zahlungen stammten aus einem Trust nach US-amerikanischem Recht (Sondervermögen), den die Schwestergesellschaft gegründet hatte. Nach US-Recht sollten diese Ausschüttungen beim Empfänger wie Zinsen behandelt werden.