· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Verlustübernahmeregelung bei Organschaften
| Das BMF hat zur Verlustübernahmeregelung bei körperschaftsteuerlichen Organschaften i. S. d. § 17 KStG Stellung genommen. |
Hintergrund
Mit Urteil vom 10.5.2017 (I R 93/15) hatte der BFH entschieden, dass Gewinnabführungsverträge von Organschaften i. S. d. § 17 KStG nur dann die Voraussetzungen des § 17 S. 2 Nr. 2 KStG a. F. erfüllen, wenn der Gewinnabführungsvertrag bei wörtlicher Wiedergabe des § 302 AktG auch die Regelung des § 302 Abs. 4 AktG enthält. Danach gilt: Es muss nicht nur ein Verweis auf § 302 AktG enthalten sein. Vielmehr bedarf es auch eines Hinweises auf § 302 Abs. 4 AktG. Dort heißt es: „Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.“
In Alt-Fällen war ein fehlender Verweis bzw. eine fehlende Wiedergabe des § 302 Abs. 4 AktG im Gewinnabführungsvertrag bisher nicht zu beanstanden (BMF 16.12.05, BStBl 06 I, S. 12). Dies galt auch unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 10b KStG i. d. F. des AIFM-StAnpG. Nach dem BMF-Schreiben vom 16.12.2005 wurde nicht beanstandet, wenn vor dem 1.1.2006 abgeschlossene Gewinnabführungsverträge einen Hinweis auf § 302 Abs. 4 AktG nicht enthielten. Eine Anpassung dieser Verträge war danach nicht erforderlich. Lediglich dann, wenn nicht allgemein auf § 302 AktG verwiesen wurde, mussten Neuverträge eine dem § 302 Abs. 4 AktG entsprechende Vereinbarung enthielten.
Stellungnahme des BMF
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt das BMF zur Anwendung der Grundsätze des vorgenannten BFH-Urteils aus Gründen des Vertrauensschutzes folgende Auffassung:
Gewinnabführungsverträge, die keinen ausdrücklichen Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 302 Abs. 4 AktG enthalten, aber von der Billigkeitsregelung des BMF-Schreibens vom 16.12.2005 (BStBl 06 I, S. 12) umfasst waren, stehen der Anerkennung der Organschaft nicht entgegen, wenn diese bis zum Ablauf des 31.12.2019 an die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG (dynamischer Verweis) angepasst werden. In diesen Fällen liegt nach § 17 Abs. 2 KStG i. V. m. § 34 Abs. 10b KStG i. d. F. des AIFMStAnpG kein Neuabschluss vor; die Mindestlaufzeit des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG beginnt nicht von Neuem zu laufen.
Was ist neu?
Das BMF stellt somit klar, dass bis Ende 2019 Gelegenheit dazu besteht, den jeweiligen Gewinnabführungsvertrag an die Regelung in § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG und den dort enthaltenen dynamischen Verweis anzupassen. Eine Anpassung kann sogar ganz unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis noch vor dem 1.1.2020 beendet wird.
Fundstelle
- BMF 3.4.19, IV C 2 - S 2770/08/10004 :001