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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft

    Der I. Senat des BFH entschied noch mit Urteil vom 18.12.2013 (I R 25/12), dass dann, wenn in einem konkreten Einzelfall die Voraussetzungen der speziellen Missbrauchsbestimmungen nicht erfüllt sind, die Wertung des Gesetzgebers nicht durch eine extensive Anwendung des § 42 Abs. 1 AO a. F. unterlaufen werden darf. Der Gesetzgeber hatte zwischenzeitlich § 42 Abs. 1 Satz 2 AO geändert, dass dann, wenn eine spezialgesetzliche Missbrauchsverhinderungsnorm nicht erfüllt ist, nach § 42 Abs. 1 Satz 3 AO n. F. der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs i. S. d. Abs. 2 so entstehe, wie es bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen Gestaltung der fall wäre. Nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur wird § 42 Abs. 2 AO damit nicht zur Auffangnorm. Der BFH hatte nunmehr Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

     

    Sachverhalt

    Eine GmbH (M-GmbH) befand sich in Liquiditätsschwierigkeiten. Daraufhin bot die Kapitalgesellschaft C der GmbH zum Zwecke der Finanzierung an, die Beteiligung an einer 100%igen Tochtergesellschaft, der T-GmbH, zu erwerben. Die Anteilsveräußerung wurde vollzogen. Bereits mit Verschmelzungsvertrag vom nächsten Tag erfolgte eine rückwirkende Verschmelzung der T-GmbH auf die M-GmbH. Aufgrund der Verschmelzung wurde das auf den Rückwirkungszeitraum entfallende positive Einkommen der T-GmbH mit den Verlustvorträgen der M-GmbH verrechnet. Dem versagte das Finanzamt die Anerkennung, weil die Anteilsübertragung und die sich anschließende Verschmelzung gestaltungsmissbräuchlich nach § 42 AO seien.

     

    Entscheidung des BFH

    Der BFH entschied demgegenüber, das Finanzgericht habe die vorzitierten Bestimmungen zu Unrecht als einzelsteuergesetzliche Umgehungsverhinderungsvorschriften i. S. d. § 42 Abs. 1 Satz 2 AO qualifiziert und diesen eine „Abschirmwirkung“ gegenüber der Anwendung des § 42 AO zuerkannt.