· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Vorliegen einer vGA durch Beraterverträge mit „Nur-Gesellschafterne“
| Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auch dann vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahestehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. |
Sachverhalt
S war Gesellschafterin der M-GmbH. Sie war mit 50 % an der Gesellschaft beteiligt. Die weiteren 50 % hielt S treuhänderisch für den Gesellschafter R.
Fremd-Geschäftsführer war L. Mit L war ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag abgeschlossen worden. L erhielt für die Geschäftsführertätigkeit ein angemessenes Gehalt. S hatte mit der M-GmbH einen Beratervertrag vereinbart. Laut Vertrag sollte S „die Einrichtung des Rechnungswesens mit Lohn und Finanzbuchhaltung, Kostenrechnung und der datenverarbeitungsgestützten Materialwirtschaft" organisieren.
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