· Fachbeitrag · Steuerliches Einlagekonto
Sinngemäße Anwendung auch auf andere Körperschaften und Personenvereinigungen
Das LfSt Niedersachsen hat in einer Verfügung darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 7 KStG außer auf unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sinngemäß auch auf Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 EStG gewähren können, anzuwenden sind. |
Die Grundsätze der verdeckten Einlage nach § 8 Abs 3 Satz 3 KStG sind jedoch nicht auf Stiftungen des privaten Rechts anwendbar, weil diese weder kapitalmäßige noch mitgliedschaftsähnliche Rechte vermitteln (R 8.9 Abs. 3 KStR 2022 und H 8.9 „Anwendungsbereich“ KStH 2022). Eine Anwendung der §§ 27 ff. KStG auf Stiftungen des privaten Rechts scheidet aus diesem Grund aus.
Fundstelle
- BMF 24.4.24, IV C 2 ‒ S 2204/24/10001 :001, iww.de/astw, Abruf-Nr. 241223
- BFH 17.5.23, I R 49/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 245769
- LfSt Niedersachsen, Vfg. v. 19.9.24, S 2836 ‒ St. 241-424/2024
Quelle: Ausgabe 02 / 2025 | Seite 120 | ID 50275500