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  • · Fachbeitrag · Steuerliches Einlagekonto

    Sinngemäße Anwendung auch auf andere Körperschaften und Personenvereinigungen

    Das LfSt Niedersachsen hat in einer Verfügung darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 7 KStG außer auf unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sinngemäß auch auf Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 EStG gewähren können, anzuwenden sind.

     

    Die Grundsätze der verdeckten Einlage nach § 8 Abs 3 Satz 3 KStG sind jedoch nicht auf Stiftungen des privaten Rechts anwendbar, weil diese weder kapitalmäßige noch mitgliedschaftsähnliche Rechte vermitteln (R 8.9 Abs. 3 KStR 2022 und H 8.9 „Anwendungsbereich“ KStH 2022). Eine Anwendung der §§ 27 ff. KStG auf Stiftungen des privaten Rechts scheidet aus diesem Grund aus.

     

    Fundstelle

    • LfSt Niedersachsen, Vfg. v. 19.9.24, S 2836 ‒ St. 241-424/2024
    Quelle: Ausgabe 02 / 2025 | Seite 120 | ID 50275500

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