· Fachbeitrag · Was seit 1.1.2025 zu beachten ist
Neuregelungen zu steuerbegünstigten Körperschaften
Für steuerbegünstigte Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 Änderungen in Kraft getreten. Hier ein kurzer Überblick, was seit dem 1.1.2025 zu beachten ist. |
Förderung wohngemeinnütziger Zwecke
§ 52 Abs. 2 Satz 1 AO ist durch das Jahressteuergesetz 2024 um eine neue Nummer 27 ergänzt worden. Danach gilt seit 1.1.2025, dass die vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen nach § 53 AO wohngemeinnützige Zwecke erfüllt. Die Vermietung ist somit als ideelle Zweckverwirklichung zu beurteilen. Potenziell entstehende Verluste können dadurch mit anderen Einnahmen aus dem steuerbegünstigten Bereich ausgeglichen werden.
Eine Vorgabe, um wie viel sich die Miete von der marktüblichen Miete unterscheiden muss, um als vergünstigt angesehen zu werden, ist gesetzlich nicht definiert. Die Miete muss aber dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden, da anderenfalls keine Unterstützungsleistungen der jeweiligen Körperschaft vorliegen würden.
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