23.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132317
Finanzgericht Köln: Urteil vom 12.06.2013 – 4 K 759/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Einordnung eines im Rahmen eines Ideenwettbewerbs für Beschäftigte der Bundesverwaltung von dem Kläger vereinnahmten Preisgeldes als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
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Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Beamter in der Funktion eines Sachbearbeiters bei dem Bundesamt ... A nicht selbstständig tätig.
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Am 16.7.2007 versandte das Bundesministerium ... eine Kontrollmitteilung an den Beklagten, ausweislich der der Kläger als Mitarbeiter einer Bundesbehörde im Zusammenhang mit dem Ideenwettbewerb „Bürokratieabbau ...“ am ....2007 eine nicht versteuerte Barprämie in Höhe von ... € erhalten habe. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass die Prämie in der Einkommensteuererklärung anzugeben sei.
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Auf Nachfrage des Beklagten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2007 vertraten die Kläger die Auffassung, dass die Prämie für die Idee “...“ kein aus dem Dienstverhältnis des Klägers zu versteuerndes Entgelt darstelle. Ausweislich der Ausschreibung sei der Ideenwettbewerb außerhalb der Bestimmungen der Rahmenrichtlinie für ein modernes Ideenmanagement der Bundesverwaltung erfolgt. Eine gesonderte Prämierung als Verbesserungsvorschlag des behördeninternen Vorschlagswesens im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für ... daher prinzipiell möglich. Nur im letztgenannten Fall läge ein zu versteuerndes Entgelt vor. Es handele sich bei dem Ideenwettbewerb des ...ministeriums um die Auslobung eines Preisausschreibens nach § 661 Abs. 1 BGB, bei dem der Kläger das Preisgeld außerhalb seiner nichtselbstständigen beruflichen Tätigkeit bezogen habe. Die Erarbeitung von Vorschlägen zum Bürokratieabbau sei weder Ziel noch unmittelbare Folge der Berufstätigkeit des Klägers. Es bestehe keine entsprechende Dienstpflicht und daher auch kein untrennbarer Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus dieser Berufstätigkeit. Die Prämie verfolge allein den Zweck der Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers und würdige das Engagement aller um den Bürokratieabbau in der Bundesverwaltung bemühten Bediensteten. Sie sei kein leistungsbezogenes Entgelt. Demnach handele es sich um ein einkommensteuerlich unbeachtliches Preisgeld im Sinne des BMF-Schreibens vom 5. September 1996, BStBl I 1996, 1150. Es sei dem vom Bundespräsidenten verliehenen Zukunftspreis für Technik und Innovation zu vergleichen, der nach dem BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2002 keiner der Einkunftsarten des § 1 Abs. 2 EStG zuzuordnen sei. Hilfsweise sei für einen Teilbetrag von 500 € der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG zu gewähren, da die Zahlung für ein ehrenamtliches Engagement für das Gemeinwesen gewährt worden sei.
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Mit dem Einkommensteuerbescheid vom 2.1.2009 behandelte der Beklagte das Preisgeld als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zur Begründung ihres hiergegen gerichteten Einspruchs führten die Kläger ergänzend aus, dass die Teilnahme an Preiswettbewerben nicht Wesensmerkmal der Berufstätigkeit des Klägers sei, wie dies etwa bei der Teilnahme von Architektenbüros an städtebaulichen Wettbewerb üblich sei. Insbesondere seien seine Einnahmen und sein fachliches Renommee nicht von der regelmäßigen Teilnahme an solchen Wettbewerben abhängig. Es handele sich um eine einmalige und rein zufällige Teilnahme an einem Preisausschreiben der Bundesregierung.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 8.2.2010 wies der Beklagte den Einspruch wegen der streitgegenständlichen Versteuerung des Preisgeldes als unbegründet zurück. Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit lägen vor, wenn ein geldwerter Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt werde und sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweise. Preise, die im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer verlost würden, seien deshalb von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 25.11.1993 VI R 45/93, BStBl II 1994, 254) als Arbeitslohn qualifiziert worden. Zu den mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumten Vorteilen könnten nach dem BFH-Urteil vom 23.4.2009 VI R 39/08 (BStBl II 2009, 668) auch Preise gehören, die im Rahmen eines von einem Dritten veranstalteten Wettbewerbs einem Arbeitnehmer verliehen würden, wenn die Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstelle, sondern wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe. Im Streitfall stehe der dem Kläger für seinen Verbesserungsvorschlag verliehene Preis als leistungsbezogenes Entgelt im Zusammenhang mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Denn er habe mit dieser Leistung als Beschäftigter der Bundesverwaltung an einem auf diesen Personenkreis beschränkten Wettbewerb der Bundesverwaltung teilgenommen. Bei der Ausschreibung des Ideenwettbewerbs habe die Persönlichkeit der Preisträger nicht im Vordergrund gestanden. Deren Auswahl sei vielmehr ausschließlich anhand der Beurteilung der von ihnen eingebrachten Verbesserungsvorschläge erfolgt. Bei dieser Sachlage könne dahinstehen, ob das den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zuzuordnende Preisgeld auch die Voraussetzungen der subsidiären Besteuerung von Einkünften aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG erfülle. Schließlich lägen die Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26a EStG bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger das Preisgeld im Rahmen seiner hauptberuflichen Tätigkeit bezogen habe. § 3 Nr. 26a EStG begünstige indessen nur nebenberufliche Tätigkeiten.
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Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger ergänzend geltend, dass der Beklagte in unzulässiger Weise einen Zusammenhang zwischen dem rein zuf älligen Preisgewinn des Klägers in einem Preisausschreiben der Bundesregierung und seiner beruflichen Tätigkeit als Beamter der Bundesverwaltung herstelle. Vielmehr sei eine Ehrung des Klägers als Person für staatsbürgerliches Engagement erfolgt, deren bloßer Annex ein Preisgeld sei. Die Bundesregierung wie auch die übrigen Staatsorgane führten Jahr für Jahr zahlreiche Preisausschreiben durch, bei denen allein Gesichtspunkte des Gemeinwohls im Vordergrund stünden. Den besonderen Anreiz für die Teilnahme biete dabei die Ehrung der Preisträger durch ein Staatsorgan der Bundesrepublik Deutschland in einem feierlichen Rahmen, nicht aber die Aussicht auf eine Gegenleistung. Der Staat ehre die Teilnehmer für ihr Engagement durch Sachpreise oder Preisgelder und zahle insoweit keine Honorare, die eine Leistung abgälten. Eine auf reinen Leistungsaustausch reduzierte Sicht der Dinge werde der besonderen Motivationslage zwischen Bürger und Staat im Rahmen entsprechender Wettbewerbe nicht gerecht. Insbesondere müsse es auch der gesellschaftlichen Gruppe der öffentlich Bediensteten möglich bleiben, außerhalb von Dienstpflichten als normaler Staatsbürger freiwilliges ehrenamtliches Engagement für das Gemeinwesen zu zeigen, ohne sogleich als aus reinem beruflichen Interesse handelnder Funktions- oder Amtsträger angesehen zu werden. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn das Preisgeld außerhalb des behördeninternen Vorschlagswesens verliehen werde. Die Verleihung eines Ehrenpreises durch ein Staatsorgan der Bundesrepublik Deutschland sei schließlich in den von dem Beklagten angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen nicht streitgegenständlich gewesen. Demgegenüber verdeutliche das BFH-Urteil vom 9.5.1985 IV R 184/82, dass einer Person verliehene Ehrenpreise ohne Entgeltcharakter – z.B. für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen – nicht der Steuerpflicht unterlägen, selbst wenn diese in einem äußeren Zusammenhang mit bestimmten beruflichen Leistungen stünden. Auch aus dem die Verleihung eines Nachwuchsförderpreises an einen Marktleiter durch eine Einzelhandelsgenossenschaft betreffenden Urteil des BFH vom 23.4.2009 VI R 39/08 könne für den Streitfall nichts abgeleitet werden. Denn das dem Kläger für sein staatsbürgerschaftliches Engagement verliehene Preisgeld habe gerade nicht den Charakter einer Belohnung für die im Amt geleisteten beruflichen Dienste. Erst recht sei das das betriebliche Vorschlagswesen betreffende BFH-Urteil vom 25.11.1993 VI R 45/93 nicht einschlägig, da der Ideenwettbewerb außerhalb der betreffenden Rahmenrichtlinie der Bundesverwaltung stattgefunden habe. Die in dem Preisgeld zum Ausdruck kommende Ehrung als Person für eine vorbildliche staatsbürgerliche Grundhaltung zum Bürokratieabbau könne auch nicht zu einer Versteuerung als sonstige Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG führen. Vielmehr handele es sich – wie im Fall des „Deutschen Zukunftspreises für Technik und Innovation“ um ein einkommensteuerrechtlich unbeachtliches Preisgeld. Eine steuerliche Gleichbehandlung mit diesem vom Bundespräsidenten verliehenen Zukunftspreis führe entgegen der Annahme des Beklagten nicht zu einer Gleichstellung im Unrecht, sondern beruhe auf der zutreffenden Auffassung, dass es bei der Verleihung eines Preises durch das Staatsorgan Bundespräsident stets allein um eine Ehrung der Persönlichkeit der Preisträger gehe. Nichts anderes könne für die Ehrenpreise der übrigen Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland gelten.
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Mit dem während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheid vom 8.12.2010 hat der Beklagte die Aufwendungen des Klägers für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 1250 € als Werbungskosten berücksichtigt. In ihrer Einkommensteuererklärung hatten die Kläger demgegenüber beantragt, für das von dem Kläger im Rahmen seines zu Fortbildungszwecken betriebenen Zweitstudiums der Rechtswissenschaften genutzte Arbeitszimmer Aufwendungen i.H.v. 1850 € als Werbungskosten abzuziehen, da das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Im Hinblick auf dieses Begehren war die Einkommensteuerfestsetzung 2007 mit der Einspruchsentscheidung vom 8.2.2010 hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007, § 9 Abs. 5 S. 1 EStG) für vorläufig erklärt worden.
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Die Kläger beantragen sinngemäß,
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1 unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2007 vom 8.12.2010 das von dem Kläger vereinnahmte Preisgeld i.H.v. ... € nicht der Besteuerung zu unterwerfen,
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2 hilfsweise, unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2007 vom 8.12.2010 für einen Teilbetrag des Preisgeldes i.H.v. 500 € den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt ergänzend vor, dass für die Verleihung des Preises an den Kläger nicht sein Gesamtschaffen oder sein Lebenswerk, sondern die von ihm eingereichte Idee maßgebend gewesen sei. Für die Beurteilung des Preisgeldes als steuerpflichtiger Arbeitslohn könne der Umstand nicht außer Betracht bleiben, dass die Teilnahme an dem Wettbewerb auf die Beschäftigten der Bundesverwaltung beschränkt gewesen sei. Nicht von Bedeutung sei demgegenüber, dass die Teilnahme an dem Wettbewerb freiwillig gewesen sei und mit dieser Teilnahme ggf. keine weiteren finanziellen oder beruflichen Vorteile für den Kläger verbunden gewesen seien.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat zu Recht das von dem Kläger im Rahmen des Ideenwettbewerbs des Bundes...ministeriums vereinnahmte Preisgeld i.H.v. ... € der Besteuerung als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG unterworfen und den Abzug des hilfsweise begehrten Steuerfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG versagt.
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1. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen.
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a) Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
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Der Annahme von Arbeitslohn steht auch nicht entgegen, wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt "für" eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (BFH-Urteil vom 23. April 2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, m. w. N.).
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b) Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteil in BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, m. w. N.).
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c) Auch Preise, die dem Steuerpflichtigen verliehen werden, können zu Erwerbseinnahmen und damit auch zu Arbeitslohn führen.
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Der in dem Gewinn aus einem betriebsintern veranstalteten Preisausschreiben liegende Vorteil ist grundsätzlich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs.1 Nr.1 EStG. Die Arbeitnehmereigenschaft ist bei einem ausschließlich für die Arbeitnehmer durchgeführten Preisausschreiben nicht nur notwendige Voraussetzung (conditio sine qua non), sondern auch hinreichende Bedingung für die Wertung, dass der Vorteil durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist BFH-Urteil vom 25. November 1993 VI R 45/93, BFHE 173, 65, BStBl II 1994, 254). Ebenso sind dem Arbeitnehmer gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge Arbeitslohn, da eine vom Arbeitgeber erwünschte Leistung des Arbeitnehmers honoriert wird (Krüger in: Schmidt, EStG, 32. Aufl., § 19, Tz. 50, m. w. N.).
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Für Betriebseinnahmen hat der IV. Senat des BFH (Urteil vom 9. Mai 1985 IV R 184/82, BFHE 143, 466, BStBl II 1985, 427, m. w. N.) entschieden, dass nicht nur solche Einnahmen als betrieblich veranlasst zu werten sind, die aus der Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Betriebseinnahmen können auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält. Voraussetzung ist allerdings stets, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist. Es genügt nicht, dass sie lediglich in einem äußeren Zusammenhang dazu steht. Diese Grundsätze hat der IV. Senat des BFH auch auf Preise angewandt, die einem Steuerpflichtigen verliehen werden. Danach können sich die Betriebsbezogenheit einer Preisverleihung und die Wertung der damit verbundenen Dotation als Betriebseinnahme daraus ergeben, dass die Zuwendung unbeschadet ihres besonderen Rechtsgrundes (Auslobung nach § 657 des Bürgerlichen Gesetzbuches) wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Dies gilt z.B. bei einem Architektenwettbewerb, bei dem der Veranstalter typische Berufsleistungen eines Architekten zum Inhalt seiner Auslobung macht und auch ein besonderes wirtschaftliches Interesse an dem Ergebnis des Wettbewerbs hat. Als privat veranlasst sind dagegen Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden. Solchen Preisverleihungen liegt kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde. Die Auszeichnung wird dem Steuerpflichtigen auch nicht in seiner Eigenschaft als Betriebsinhaber zuteil. Selbst wenn die Preisverleihung in einem äußeren Zusammenhang mit bestimmten beruflichen Leistungen steht, soll mit der Auszeichnung nicht in erster Linie die berufliche Leistung des Preisträgers gewürdigt, sondern seine Persönlichkeit geehrt werden.
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Diese Grundsätze sind für die Beurteilung, ob Vorteile "für" eine Beschäftigung gewährt worden und damit als Arbeitslohn anzusehen sind, entsprechend heranzuziehen. Geldpreise zählen daher zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, wenn sie wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts haben, einen wirtschaftlichen Bezug zu der Tätigkeit des Arbeitnehmers aufweisen und nicht lediglich in einem äußeren Zusammenhang zu dieser Tätigkeit stehen. Für die Einordnung einer Preisverleihung als leistungsbezogenes Entgelt ist insbesondere von Bedeutung, ob sie in erster Linie auf die Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers abzielt oder sich als Würdigung der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668; Krüger, a.a.O., § 19, Tz. 50, m. w. N.).
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d) Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Gleiches gilt für die Beurteilung, ob die Zuwendung eines Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht, und die Würdigung, ob Preisgelder eher die berufliche Leistung des Preisträgers honorieren oder vornehmlich dessen Persönlichkeit ehren sollen (BFH-Urteil in BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, m. w. N.).
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2. Diese Gesamtwürdigung führt im Streitfall zu dem Ergebnis, dass das von dem Kläger im Rahmen des Ideenwettbewerbs des Bundes...ministeriums vereinnahmte Preisgeld den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen ist.
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Maßgebend für diese Würdigung ist in erster Linie der Umstand, dass der Teilnehmerkreis für den Ideenwettbewerb des Bundes...ministeriums zum Bürokratieabbau nach den Ausschreibungsbedingungen auf die Beschäftigten der Bundesverwaltung beschränkt war. Weiterhin wird zum Hintergrund der Ausschreibung in den Bedingungen ausgeführt, dass die Verwaltung- und Verfahrensabläufe durch den Abbau ... verbessert und gestrafft werden sollten. Aus der Kreativität und dem Ideenreichtum der Mitarbeiter entstünden Innovationen in der Bundesverwaltung. Hierfür würden das Wissen und die Kompetenz aller Beschäftigten benötigt. Dieses Potenzial solle stärker für die Verwaltungspraxis genutzt werden.
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Der Senat zieht aus diesem Inhalt der Ausschreibung den Schluss, dass mit dem Ideenwettbewerb zum Bürokratieabbau gerade das im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der Mitarbeiter der Bundesverwaltung erworbene Wissen für die Verbesserung der Verwaltungs- und Verfahrensabläufe der Bundesverwaltung genutzt und fruchtbar gemacht werden sollte. Aufgrund der zugleich erfolgten Beschränkung des Teilnehmerkreises auf Mitarbeiter der Bundesverwaltung muss der Ideenwettbewerb eher als Maßnahme des betrieblichen Vorschlagswesens eingeordnet werden. Aus dem Umstand, dass der Wettbewerb außerhalb der Bestimmungen der Rahmenrichtlinie für ein modernes Ideenmanagement in der Bundesverwaltung erfolgt ist, folgt nichts Gegenteiliges. Die Existenz dieser Rahmenrichtlinie hindert die Bundesverwaltung nicht daran, im Rahmen eines Preisausschreibens weitere Anreize für Verbesserungsvorschläge ihrer Beschäftigten zu setzen. Entscheidend ist vielmehr, dass Zweck und Teilnehmerkreis des Ideenwettbewerbs keine Unterscheidung zu der Prämierung betrieblicher Verbesserungsvorschläge erlauben. Ungeachtet der Ausrichtung durch das ...ministerium als Staatsorgan der Bundesrepublik Deutschland erscheint der Ideenwettbewerb daher mit einem an alle Gruppen der Gesellschaft gerichteten Preisausschreiben zur Förderung des staatsbürgerlichen Engagements nicht vergleichbar. Dem Preisgeld im Rahmen dieses Ideenwettbewerbs konnte folglich auch nicht vornehmlich die Funktion zukommen, den Kläger als Person für sein staatsbürgerliches Engagement zu ehren. Im Vordergrund stand vielmehr die Honorierung seiner beruflichen Leistung als Mitarbeiter der Bundesverwaltung.
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Für diese Einordnung spricht weiterhin der Umstand, dass das Bundes...ministerium als Ausrichter des Wettbewerbs gegenüber dem Bundesministerium für ... bzw. ... dem Bundesamt ... A keine unterscheidbare juristische Person ist. Es handelt sich vielmehr nur um unterschiedliche Behörden der Bundesrepublik Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zugleich als Arbeitgeber bzw. Dienstherr aller Beschäftigten der Bundesverwaltung fungiert.
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Letztendlich ist bei der Gesamtwürdigung des Zusammenhangs des Preisgeldes mit dem Dienstverhältnis des Klägers auch zu beachten, dass sein Verbesserungsvorschlag inhaltlich den Aufgabenbereich des Bundesamtes ... A betrifft, in dem der Kläger seine berufliche Tätigkeit ausübt. Auch dies dokumentiert unter zusätzlicher Berücksichtigung von Ziel und Adressatenkreis des Ideenwettbewerbs die inhaltliche Nähe des Preisgeldes zur Prämierung eines betrieblichen Verbesserungsvorschlags.
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3. Die Voraussetzungen für den Abzug eines Steuerfreibetrages i.H.v. 500 € nach § 3 Nr. 26a EStG liegen nicht vor. Nach der im Streitjahr geltenden Fassung der Vorschrift sind u. a. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52-54 AO) bis zur Höhe von 500 € im Jahr von der Einkommensteuer befreit. Im Streitfall hat der Kläger das Preisgeld indessen im Rahmen seiner hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit bezogen, so dass die Tatbestandsvoraussetzung der Erzielung von Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit nicht erfüllt ist.
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4. Ob das streitbefangene Preisgeld auch die Voraussetzungen von (sonstigen) Einkünften aus Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG erfüllt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Zwar ist eine solche Leistung jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. November 2007 IX R 39/06, BFHE 220, 67, BStBl II 2008, 469, m.w.N.). Entscheidend ist danach, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist; dafür genügt schon die Annahme einer für das Verhalten gewährten Gegenleistung (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, m. w. N.). Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) jedoch nur Einkünfte aus Leistungen, soweit sie --anders als im Streitfall-- weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i.S. der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören.
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5. Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass der Beklagte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer des Klägers gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 2 EStG in der nach Art. 1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08. Dezember 2010 (BGBl. I, 1768) ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwendenden Fassung lediglich mit einem Höchstbetrag von 1250 € berücksichtigt hat. Ein darüber hinaus gehender unbeschränkter Abzug käme nur dann in Frage, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Gesamtbetätigung des Klägers bildete, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 3 i.d. o.g. Fassung. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung ist indessen nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Im Rahmen der durch das Petitum des Klägers gesetzten Grenzen der Entscheidungsbefugnis des Gerichts kann daher kein Anlass bestehen, der begehrten Minderung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage um ... € im Hinblick auf die bislang nicht abgezogenen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer i.H.v. 600 € teilweise zu entsprechen.
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6. Der Senat entscheidet nach § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert der Klage 500 € nicht übersteigt. Entgegenstehende Belange der Beteiligten sind nicht erkennbar.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.