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  • 11.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193778

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Urteil vom 06.04.2017 – 10138/11, 16687/11, 25359/11, 28919/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    EGMR:
    Kirchensteuer verstößt nicht gegen EMRK

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seinem Kammerurteil in den Verfahren Klein und andere gegen Deutschland (Beschwerdenummern 10138/11, 16687/11, 25359/11 und 28919/11) einstimmig fest, dass keine Verletzung der von den Beschwerdeführern gerügten Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.

    In den Fällen geht es um die Heranziehung zur Kirchensteuer beziehungsweise zum besonderen Kirchgeld als einer besonderen Erscheinungsform der Kirchensteuer. Nach deutschem Recht sind einige Kirchen und Religionsgemeinschaften berechtigt, von ihren Mitgliedern Kirchensteuern und/oder ein besonderes Kirchgeld zu erheben. Bei Eheleuten erfolgt die Bemessung auf Grundlage des gemeinsamen Einkommens im Fall der Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommenssteuer.

    Die fünf Beschwerdeführer machten vor dem EGMR geltend, dass eine Bemessung der Kirchensteuer beziehungsweise des Kirchgeldes auf Grundlage des gemeinsamen Einkommens von Eheleuten sie in mehrfacher Hinsicht in ihren Rechten aus Artikel 9 EMRK (Religionsfreiheit) verletze. Sie beschwerten sich teils darüber, dass sie zur Zahlung des besonderen Kirchgeldes für ihren Ehepartner herangezogen wurden, ohne selbst Mitglied einer Kirche zu sein, teils darüber, dass sie auf die finanzielle Unterstützung durch den Ehepartner angewiesen waren, um das Kirchgeld bezahlen zu können und damit in der Ausübung ihrer Religionsfreiheit vom Ehepartner abhängig waren und schließlich teils darüber, dass sie zur Zahlung einer unverhältnismäßig hohen Kirchensteuer verpflichtet wurden, weil bei der Bemessung derselben auch das Einkommen des Ehepartners zugrunde gelegt wurde. Einige Beschwerdeführer machten überdies unter Berufung auf Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 9 EMRK geltend, dass die Bemessung der Kirchensteuer bzw. des Kirchgeldes diskriminierend sei.

    Der Gerichtshof stellte einstimmig fest, dass im Falle des Beschwerdeführers Klein, der keiner Religionsgemeinschaft angehört, der aber zu Zahlung des besonderen Kirchgeldes seiner Ehefrau im Wege der Verrechnung mit einem Einkommensteuererstattungsanspruch herangezogen wurde, keine Verletzung von Artikel 9 EMRK vorlag. Die übrigen von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen erklärte der Gerichtshof für unzulässig. Dies gilt insbesondere, soweit sich die Beschwerden gegen die Heranziehung und Bemessung von Kirchensteuern beziehungsweise besonderen Kirchengeldern durch die Kirchen selbst richteten.

    Urteil des EGMR vom 06.04.2017, Az.: V 10138/11