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  • 02.06.2021 · IWW-Abrufnummer 222737

    Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 23.09.2020 – 2 K 352/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Sachsen

    Urteil vom 23.09.2020


    In dem Finanzrechtsstreit
    GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
    - Klägerin -
    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
    gegen
    Finanzamt
    - Beklagter -

    wegen Umsatzsteuervorauszahlung Juni 2018 bis Mai 2019

    hat der 2. Senat unter Mitwirkung von , und sowie den ehrenamtlichen Richtern und auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 23. September 2020 für Recht erkannt:

    Tenor:

    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
    3. Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Streitig ist die Behandlung von Umsätzen für Hotelübernachtung, Frühstück und Parkplatzgestellung.

    Die Klägerin betreibt das Hotel und Restaurant "..." mit 62 Zimmern in .... Die Gäste des Hotels können zusätzlich zur Übernachtung ein Frühstück zum Preis von € ... pro Person buchen. Hotel und Restaurant verfügen über einen eigenen Parkplatz.

    Seit Juni 2018 weist die Klägerin einheitlich für ihre Leistungen für Übernachtung, Frühstück und der Überlassung von Stellplätzen den ermäßigten Steuersatz von 7% aus. Sie reichte die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juni 2018 bis Mai 2019 beim Beklagten ein und erklärte die entsprechenden Umsätze. Der Beklagte führte bei der Klägerin für die Monate April 2018 bis Juni 2018 eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Dabei gelangte die Prüferin u.a. zu den Feststellungen, dass die Leistungen für Frühstück und Parkplatzüberlassung mit dem Regelsatz zu versteuern sei. Pro Tag/Übernachtung sei für die Bereitstellung eines Parkplatzes eine Einnahme von € 1,50 anzusetzen, für Reisegruppen, Familien und Gäste ohne Fahrzeug sei ein Abschlag von 20% vorzunehmen. Die Auslastung des Hotels werde im Prüfungszeitraum mit 70% geschätzt. Die Umsätze zum verminderten Steuersatz seien entsprechend zu vermindern. Der Beklagte folgte den Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfungen und setzte mit Bescheid vom ...2018 die Umsatzsteuer entsprechend neu fest, wobei er aus Vereinfachungsgründen zusammengefasst die Änderungen im Voranmeldungszeitraum Juni 2018 vornahm. Eine weitere Umsatzsteuersonderprüfung führte der Beklagte für den Zeitraum Juli 2018 bis Mai 2019 durch, die zu denselben Feststellungen wie die Vorprüfung kam. Mit Bescheid vom ...2019 setzte der Beklagte entsprechend der Prüfungsfeststellungen die Umsatzsteuer neu fest und erhöhte die Vorauszahlungen:

    Monat    Umsatzsteuervorauszahlung in €
    April, Mai und Juni 2018    ...
    Juli 2018    ...
    August 2018    ...
    September 2018    ...
    Oktober 2018    ...
    November 2018    ...
    Dezember 2018    ...
    Januar 2019    ...
    Februar 2019    ...
    März 2019    ...
    April 2019    ...
    Mai 2019    ...

    Dagegen legte die Klägerin jeweils Einspruch ein, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom ...2020 als unbegründet zurückwies.

    Am ...2020 reichte die Klägerin die Jahresumsatzsteuererklärung für 2018 ein, die der Beklagte nicht abänderte.

    Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Umsatzsteueranwendungserlass und gegebenenfalls auch § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes widersprächen, sodass beide somit nicht anzuwenden seien. Es sei von einer einheitlichen Leistung der Klägerin auszugehen. Sowohl die Gestellung eines Frühstücks als auch die Möglichkeit, kostenfrei eine Parkfläche zu nutzen (sofern sie nicht belegt sei), stelle eine Nebenleistung zur eigentlichen Hauptleistung, der Übernachtung, dar, so dass eine künstliche Aufspaltung nicht zulässig sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dürfe ein Umsatz, der eine wirtschaftliche einheitliche Leistung darstelle, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Eine solche einheitliche Leistung liege dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden seien, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bildeten, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Der Europäische Gerichtshof habe die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zum Aufteilungsgebot quasi aufgehoben.

    Bei den hier zu beurteilenden Leistungen der Klägerin läge ein Fall einer einheitlichen Leistung vor. Die Gewährung von Frühstück und eines Parkplatzes seien direkt und eng mit der Übernachtung verbunden. Es seien nur Nebenleistungen, die im Gesamtpreis der Übernachtung enthalten wären. Die vom Beklagten vorgenommene Trennung stelle eine künstliche Trennung zu geschätzten Preisen dar. Insbesondere bezüglich der Parkplatzsituation habe nicht jeder Hotelgast tatsächlich die Möglichkeit, auf dem Innenhof kostenfrei zu parken. Bei Belegung müsse auf der Straße geparkt werden. Gleichwohl rechne der Beklagte € 1,50 pro Tag an. Parke ein Kunde in der Nähe auf einer öffentlichen Parkfläche, habe er keinerlei Entgelt an die Stadt ... zu zahlen. Es sei also nicht so, dass die Klägerin dadurch, dass sie grundsätzlich - sofern freie Plätze vorhanden seien - Hotelkunden eine Parkmöglichkeit im Hof anbiete, diese Kunden sodann von der Verpflichtung, im öffentlichen Verkehrsraum eine Parkgebühr zu zahlen, entbinde. Diese müssten auch im öffentlichen Verkehrsraum nichts zahlen. Daher sei die eingeräumte Möglichkeit, ein Fahrzeug abzustellen, keine Nebenleistung, die gesondert zu vergüten wäre. Des Weiteren gäbe es auch genügend Hotelgäste, die gerade nicht mit dem Auto kämen, sondern mit der Bahn. Diese nähmen die grundsätzlich angebotene Leistung, dass ein Fahrzeug im Hof abgestellt werden könne, gar nicht in Anspruch.

    Auch bezüglich des Frühstücks sei es so, dass an Gäste, die nicht übernachten, auch kein Frühstück angeboten werde. Das Restaurant böte grundsätzlich kein Frühstücksangebot für Bewohner der Stadt ... an. Dieses Frühstücksangebot bestehe nur für Hotelgäste. Der Beklagte habe den Betrag auf € ... pro Tag geschätzt. Auch dies sei im Verhältnis zur Gesamtleistung der Übernachtung nur ein äußerst geringer Betrag. Die Gewährung von Frühstück sei im Hotelübernachtungspreis enthalten, da es auch keinerlei Möglichkeit für die Hotelgäste gebe, in der näheren Umgebung ein Frühstück einzunehmen. Dabei handele es sich um eine Pauschale, nicht um den tatsächlichen Preis.

    Aus dem Übernachtungspreis könnten nicht künstlich Beträge herausgerechnet werden, anderenfalls müssten auch Reinigungskosten für Bettwäsche und Handtücher, die Zimmerreinigung oder Instandhaltungskosten ausgenommen werden.

    Die Klägerin beantragt,

    den Umsatzsteuerbescheid für 2018 vom ...2020 und die Bescheide über die Umsatzsteuervorauszahlung für Januar 2019 bis Mai 2019 vom ...2019, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ...2020 dahingehend abzuändern, dass die Frühstücksleistungen und die Parkplatzangebote mit sieben Prozent versteuert werden.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte ist der Auffassung, dass die von der Klägerin für ihre Auffassung angeführte Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union nicht anwendbar sei. Das deutsche Umsatzsteuerrecht sehe ein Aufteilungsgebot vor, wonach die nicht der Vermietung dienenden Leistungen im Beherbergungswesen auch nicht in den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes fielen. Das Aufteilungsverbot verdränge, dass eine unselbständige Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teile. Zur Rechtmäßigkeit von Aufteilungsgeboten habe sich der Gerichtshof der Europäischen Union nicht geäußert, jedoch auf Vorentscheidungen verwiesen, bei denen er die Rechtmäßigkeit von Aufteilungen bejaht habe.

    Die Klägerin habe ein gesondertes Entgelt für die Frühstücksleistungen von € ... pro Person und Nacht berechnet. Wie die Kalkulation vorgenommen worden sei, könne dahinstehen, da Bemessungsgrundlage sei, was der Leistungsempfänger aufwende, um die Leistung zu erhalten. Daher seien die Leistungsbestandteile Übernachtung und Frühstück nicht zwangsweise miteinander verbunden, da man im Hotel übernachten könne, ohne zu frühstücken. Für Gäste, die nicht mit dem Auto kämen und keinen Parkplatz in Anspruch nähmen, sei ein Abschlag von 20% vorgenommen worden. Die Schätzung gehe insoweit davon aus, dass 33 Fahrzeuge pro Nacht auf dem Parkplatz hätten abgestellt werden können. Der Abschlag sei zu Gunsten der Klägerin vorgenommen worden, da bereits die Einräumung von Parkmöglichkeiten steuerpflichtig sei, auch wenn kein Parkplatz in Anspruch genommen werde. Ob weitere Leistungen eventuell aufgeteilt werden könnten, sei unerheblich, da dies vorliegend nicht geschehen sei.

    Der Bescheid über die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2019 sei zu korrigieren, da er einen Rechenfehler enthalte. Im Bescheid vom ...2019 seien die korrigierten Umsätze zu 7% mit € ... angegeben, tatsächlich betrügen sie € ..., da die angemeldeten Umsätze € ... betragen hätten, wovon die Frühstücksleistungen mit € ... und die Parkplatzgestellung mit € ... abzuziehen wären.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der dem Gericht übersandten Verwaltungsakten sowie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. September 2020 verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    I.

    Soweit der Klägervertreter in der Klageschrift zunächst den streitigen Zeitraum bis November 2019 angegeben hatte, hat er nachvollziehbar dargelegt, dass insoweit ein Schreibfehler vorlag. Bereits im Folgeschriftsatz nach der Klageerhebung gab er den Streitwert nur bis Mai 2019 an. Auf den Hinweis des Beklagten hat er dann ausdrücklich den streitgegenständlichen Zeitraum Juni 2018 bis Mai 2019 mitgeteilt. Daher ist die Klage nur insoweit erhoben worden.

    Für 2018 ist gemäß § 68 FGO der Umsatzsteuerjahresbescheid aufgrund der Jahreserklärung der Klägerin für 2018 vom ...2020 Gegenstand des Verfahrens, die gemäß § 168 Satz 1 AO als Steuerbescheid gilt.

    Eine Korrektur für den Bescheid über die Umsatzsteuervorauszahlung Mai 2019 hat der Beklagte nur angekündigt, ein geänderter Bescheid ist damit nicht Gegenstand des Verfahrens gemäß § 68 FGO geworden. Eine Verböserung durch den Senat ist gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO unzulässig.

    II.

    Die Klägerin wendet sich gemäß der Klagebegründung gegen die Besteuerung von Frühstücksleistungen und Parkplatzgestellung. Soweit die Klägerin den gesamten Umfang der Festsetzungen aufgrund der Umsatzsteuersonderprüfungen angreift, ist die Klage in Bezug auf die weiteren Feststellungen unbegründet, da sie die Klage insoweit nicht begründet hat.

    Der Beklagte hat zu Recht eine Aufteilung der Steuersätze vorgenommen. Die Steuer beträgt gemäß § 12 Abs. 1 UStG für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19% der Bemessungsgrundlage (sog. Regelsteuersatz). Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7% für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Dies gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

    Frühstücksleistungen gehören zu den Leistungen, die im Sinn von § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht unmittelbar der Vermietung dienen und deshalb von der Steuerermäßigung ausgenommen sind. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch, soweit die Frühstücksleistungen Nebenleistungen zu den ermäßigt zu besteuernden Übernachtungsleistungen sind. Auch insoweit normiert § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ein Aufteilungsgebot (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 24. April 2013 - XI R 3/11, BStBl II 2014, 86).

    1. Die Klägerin beruft sich für ihre Auffassung auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Januar 2018 (C-463/16 - Stadion Amsterdam, DStR 2018, 246). Ob danach das Aufteilungsgebot auch bei Einordnung der Frühstücksleistungen als Nebenleistungen zu den Übernachtungsleistungen weiter gilt, ist vom Bundesfinanzhof noch nicht entschieden (zuletzt offengelassen: Urteil des Bundesfinanzhofes vom 13. Juni 2018 - XI R 2/16, DStR 2018, 1919). Der Gerichtshof der Europäischen Union ist der Auffassung, dass eine einheitliche Leistung wie die im dortigen Ausgangsverfahren fragliche, die aus zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gälten, nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern ist, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet, und zwar auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann.

    Diese Entscheidung führt im Streitfall nicht dazu, dass die Frühstücksleistung und die Parkplatzüberlassung zum ermäßigten Steuersatz der Übernachtungsleistungen besteuert werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Hinblick auf die Mehrwertsteuer ist jede Leistung in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten. Allerdings sind mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, unter bestimmten Umständen als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht voneinander unabhängig sind. Ein einheitlicher Umsatz liegt namentlich vor, wenn die Leistung des Steuerpflichtigen aus zwei oder mehreren Elementen oder Handlungen besteht, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine oder mehrere Leistungen die Hauptleistung und die anderen Leistungen Nebenleistungen darstellen, die steuerlich ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung. Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Zur Klärung der Frage, ob die erbrachten Leistungen mehrere voneinander unabhängige Leistungen oder eine einheitliche Leistung darstellen, sind die charakteristischen Merkmale des betreffenden Umsatzes zu ermitteln (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Dezember 2016 - C-208/15 - Stock ´94, UR 2017, 28).

    Im Streitfall wäre der Nebenleistungscharakter der Frühstücksleistungen nur bei einer einheitlichen Pauschalleistung zu bejahen, die hier nicht vorliegt. Anders als in der Fallgestaltung im Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 28. November 2018 - 7 K 7314/16, zitiert nach Juris) hat die Klägerin das Frühstück nicht als Pauschalpreis angeboten, sondern die Gäste hatten die Wahl, ob sie die Übernachtung mit oder ohne Frühstück buchen wollten. Für den Fall der Nichtinanspruchnahme des Frühstücks erhielten die Gäste nach Angabe der Klägerin eine Erstattung von € ... pro Übernachtung. Damit liegt im Streitfall eine selbständige Leistung vor. Bereits daraus lässt sich der unterschiedliche Steuersatz rechtfertigen.

    Aber selbst dann, wenn das Frühstück eine unselbständige Nebenleistung zur Vermietungsleistung darstellen würde, ändert das nichts an der Besteuerung des Frühstücks mit dem Regelsteuersatz. Der Senat schließt sich der Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 28. November 2018 - 7 K 7314/16, zitiert nach Juris) an, wonach das Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG mit den europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Aufteilung von Übernachtungskosten und Frühstückskosten vereinbar ist, denn Art. 98 MwStSystRL normiert ein Wahlrecht, aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes. Die Steuerermäßigung kann von den einzelnen Mitgliedstaaten auf alle, einige oder auch auf gar keine Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien angewendet werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist ausdrücklich nicht von seinem Urteil in Sachen Kommission/Frankreich (Urteil vom 6. Mai 2010 - C-94/09, DStR 2010, 977) abgewichen, wo er entschieden hatte, dass eine selektive Anwendung eines ermäßigten Satzes nicht ausgeschlossen ist, sofern sie keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nach sich zieht, dass die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, die Möglichkeit haben, konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Dienstleistungen im Sinne des Anhangs H der Sechsten Richtlinie mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen, und dass dies sogar dann gilt, wenn es sich um Teile einer nach allgemeinen Grundsätzen einheitlichen Leistung handelt. Außerdem benennt Anhang III Beherbergungsleistungen (Nr. 12) und Restaurationsdienstleistungen (Nr. 12a) als unterschiedliche Kategorien, was dafür spricht, dass aus Sicht des Richtliniengebers Restaurationsleistungen (also auch Frühstücksleistungen) gegenüber Beherbergungsleistungen von anderen konkreten und spezifischen Leistungsaspekten geprägt sind (Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. November 2018, a.a.O.).

    Im Streitfall hat die Klägerin nach ihren Angaben das Frühstück als Buffet nur für Hotelgäste angeboten, daher kann es als unselbständiger Nebenzweck zur Übernachtung angesehen werden, da das Angebot des Frühstücks keinen eigenen Zweck verfolgte, sondern lediglich ein Mittel darstellt, die Hauptleistung Vermietung zu optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Die Übernachtung erfüllt aber auch dann ihren Zweck, wenn der Gast nicht frühstückt. Die Aufspaltung ist nicht künstlich, die Klägerin hat demgemäß auch einen eigenen Preis für die Frühstücksleistung angegeben. Diese unterliegt dem Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG, welches den europarechtlichen Vorgaben entspricht. Das Aufteilungsgebot des UStG ist nach den genannten Argumenten vom Gerichtshof der Europäischen Union nicht generell für unzulässig gehalten worden. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass im Übernachtungspreis noch weitere Leistungen enthalten seien, die nicht künstlich herausgerechnet werden könnten, wie etwa die Reinigungskosten für Handtücher und Bettwäsche, die Zimmerreinigung oder Instandhaltungskosten, kann dies hier schon deshalb dahinstehen, weil der Beklagte eine solche Trennung nicht vorgenommen hat. Es läge nach Auffassung des Senates aber für solche Kosten eine einheitliche Leistung vor, deren Aufteilung künstlich wäre, weil ein ungereinigtes Hotelzimmer ohne saubere Handtücher nicht angeboten werden kann.

    Für die Parkplatzgestellung gilt im Ergebnis das Gleiche. Im Unterschied zum Frühstück hat die Klägerin bei den Parkplätzen keinen gesonderten Preis für ihre Leistung gebildet.

    Die Einräumung von Parkmöglichkeiten dient nicht der Vermietung im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG, sondern der Verwahrung der von Hotelgästen mitgeführten Fahrzeuge, sodass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Übernachtung und der Parkplatzgestellung besteht und nicht von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 1. März 2016 - XI R 11/14, zitiert nach Juris). Die Übernachtungsmöglichkeit kann auch bei Anreise ohne Auto oder mit dem Auto in Anspruch genommen werden, ohne dass der Gast den von der Klägerin vorgehaltenen Platz nutzt. Zudem kann die Klägerin nur ... Parkplätze bei ... Zimmern anbieten, d.h. die Hotelgäste haben keinen Anspruch auf einen Parkplatz, weil nicht für jeden Gast ein Parkplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Soweit die Klägerin einwendet, dass das Parken in der Umgebung kostenlos sei, kann dies dahinstehen, weil bereits die Einräumung von Parkmöglichkeiten eine Leistung darstellt (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 1. März 2016 - XI R 11/14, a.a.O.).

    2. Die Höhe der Änderung der Bemessungsgrundlage ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beklagte für das Frühstück einen Betrag von € ... ansetzt, liegt keine Schätzung vor, sondern das von der Klägerin tatsächlich berechnete Entgelt. Wie die Klägerin dieses kalkuliert, kann dahinstehen, denn maßgeblich ist allein das tatsächliche Entgelt für die Leistung als Bemessungsgrundlage, obwohl erhebliche Zweifel seitens des Senats bestehen, ob der Betrag von € ... auch nur die Selbstkosten abdeckt.

    Hinsichtlich der Parkplätze hat der Beklagte im Wege der Schätzung einen Betrag von € ... pro Gast und Parkplatz angenommen. Die Klägerin ist weder der Anzahl der Parkplätze entgegengetreten noch hat sie eine eigene Kalkulation vorgelegt, wonach sich ein geringerer Betrag ableiten ließe. Fest steht, dass für die Nutzung der Parkfläche für die Klägerin Aufwendungen entstehen, die sie kalkulatorisch über ihre Einnahmen aus der Zimmervermietung abdecken muss. Die tatsächlichen Kosten hierfür sind nicht festgestellt und für die Voranmeldungszeiträume für den Senat auch nicht feststellbar. Insoweit könnten Instandhaltungsleistungen der Klägerin für den Parkplatz angefallen sein, deren Höhe aber nicht dargelegt ist. Der Preis für die Überlassung von € ... erscheint in Ausübung der Schätzungsbefugnis des Senates gemäß § 96 Abs. 1 FGO im Hinblick auf Gebühren auf öffentlichen Flächen oder Parkhäusern jedenfalls nicht zu hoch, da der Betrag für die Nutzung des Parkplatzes für die Dauer der Übernachtung angesetzt und für Gäste ohne Fahrzeug ein Abschlag von 20% vorgenommen wurde.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes zur entschiedenen Rechtsfrage nach Ergehen der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union noch nicht vorliegt und deren Auswirkungen in der Literatur kontrovers diskutiert werden.