11.05.2011
Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 29.10.2010 – 19 Sa 329/10
Die ergänzende Vertragsauslegung einer Rückzahlungsklausel kommt in Betracht, wenn der Wegfall der Klausel ohne Ersatz eine unzumutbare Härte darstellen würde. Davon ist auszugehen, wenn sich das aus der Anwendung der Grundsätze über die wirksame Bindungsdauer ergebende Prognoserisiko im Einzelfall verwirklicht (im Anschluss an BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 -).
Eine Rückzahlungsklausel ist nicht unklar, wenn die Höhe der Ausbildungskosten nur der Größenordnung nach angegeben sind.
Eine Rückzahlungsvereinbarung ist nicht schon deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie keine Zusage auf ausbildungsgerechte Beschäftigung direkt im Anschluss an die Fortbildung enthält.
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. März 2010 - 21 Ca 3800/09 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.533,11 EUR (in Worten: Viertausendfünfhundertdreiunddreißig und 11/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 1/2 und der Beklagte 1/2, von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Ausbildungskosten sowie im Wege der Widerklage um eine Bonuszahlung.
Die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Klägerin) ist eine gesetzliche Krankenkasse. Der Beklagte, Widerkläger und Berufungskläger (im Folgenden: Beklagter) war bei der Klägerin vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2008 als Kundenbetreuer in der Regionalgeschäftsstelle Mitte-West in A beschäftigt. Zuletzt erhielt der Beklagte eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 4 gemäß der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der B (ETV-B) vom 6. Dezember 2001 in der Fassung vom 23. Juni 2006, wegen dessen Regelungen auf Bl. 217 bis 227 d. A. verwiesen wird, in Höhe von 2.743,00 Euro brutto.
Nachdem der Beklagte am 1. Juli 2001 bei der Klägerin als sogenannter Quereinsteiger begonnen hatte, absolvierte er in der Zeit vom 1. August 2001 bis 18. Juli 2003 die Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses und bestand die Prüfung mit der Gesamtnote "sehr gut". Im Jahre 2003 bewarb sich der Beklagte für ein bei der B-Akademie zu absolvierendes Fortbildungsstudium zum Krankenkassenbetriebswirt. Vor Aufnahme dieses Studium schloss er mit der Klägerin unter dem 14. Juni 2005 einen schriftlichen Fortbildungsvertrag (Bl. 14 - 17 d. A.), der u.a. folgende Bestimmungen enthält:
"§ 2 Ausbildungszeit
(1) Die Fortbildungsstudienzeit nach § 5 Abs. 1 SPO-FS/B-IKK beginnt am 01.08.2005 und endet mit dem Tage der mündlichen Prüfung.
§ 4 Entgelt / Kosten / Bindungsfrist
(1) Der Arbeitnehmer wird für die Dauer der Teilnahme zu den Fortbildungsmaßnahmen unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt. ...
(3) Die weiteren Kosten der Ausbildung, bestehend aus
- Seminargebühren (ca. 6.650,00 €)
- Reisekosten (ca. 400,00 €)
- Übernachtungs- und Verpflegungskosten (ca. 6.300,00 €)
- Fahrtkosten (abhängig vom Sitz der Dienststelle)
werden von der B vorläufig übernommen. Eine endgültige Kostenübernahme erfolgt erst dann, wenn der Arbeitnehmer nach Ende des Fortbildungsstudiums (§ 2) noch drei Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis mit der B verblieben ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 5 zur Rückzahlung verpflichtet.
§ 5 Rückzahlungsverpflichtungen
(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die der B durch das Fortbildungsstudium gemäß § 4 Abs. 3 entstandenen Kosten zurückzuzahlen, wenn er
1. ...
2. ...
3. nach Ablegung der Abschlussprüfung innerhalb von drei Jahren aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der B auf eigenen Wunsch oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund unter Beachtung der Regelung des § 4 Abs. 4 ausscheidet.
(2) Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach Ablegung der Abschlussprüfung innerhalb des in Abs. 1 Nr. 3 genannten Zeitraums erfolgt die Rückzahlung mit der Maßgabe, dass für jeden noch bis zum Ablauf der Drei-Jahres-Frist verbleibenden Monat 1/36 der Aufwendungen sofort zu erstatten sind."
Nachdem der Beklagte den zur Aufnahme des Fortbildungsstudiums erforderlichen Vorbereitungslehrgang und die Vorbereitungsklausuren absolviert hatte, deren Kosten insgesamt 654,20 Euro betrugen und von der Klägerin übernommen wurden, nahm er am 1. August 2005 das Fortbildungsstudium, das gemäß § 1 der Studienordnung (Bl. 466 bis 486 d. A.) zur Übernahme von Führungsaufgaben und besonders anspruchsvollen Fachaufgaben befähigen soll, auf. Das auf 27 Monate angelegte Fortbildungsstudium umfasst neun Präsenzphasen á 2 Wochen in der B-Akademie sowie Studienbriefe und findet seine Ergänzung in der beruflichen Praxis (§ 2 der Studienordnung). Durch das Studium des Beklagten entstanden der Klägerin Kosten für Seminargebühren in Höhe von 8.430,00 Euro, Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der B-Akademie während der Lehrgänge in Höhe von 7.314,30 Euro sowie Fahrtkosten in Höhe von 212,00 Euro, insgesamt damit Kosten in Höhe von 15.956,30 Euro. Darüber hinaus zahlte die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags das Entgelt des Beklagten während dessen Teilnahme an den neun zweiwöchigen Seminaren in der B-Akademie und an der Prüfung in Höhe von insgesamt 7.907,87 Euro brutto zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von 1.077,58 Euro. Am 24. Oktober 2007 bestand der Beklagte die Abschlussprüfung zum Krankenkassenbetriebswirt.
Schon während des Fortbildungsstudiums hatte sich der Beklagte um höherwertige Tätigkeiten bemüht. Ausweislich der Gesprächsbogen der Mitarbeitergespräche für die Geschäftsjahre 2005, 2006 und 2007 strebte er anspruchsvollere Aufgaben an. Im Jahre 2006 übernahm der Beklagte die Vertretung der Bereichsleitung. Zusätzlich übernahm er die Funktion eines "Ausbildungspaten". Beide Zusatztätigkeiten wirkten sich auf sein Entgelt nicht aus. Ab Februar 2007 bewarb sich der Beklagte, der sich bereits im Februar 2005 erfolglos um die Position "Teamleiter Leistungen" beworben hatte, erfolglos auf ausgeschriebene Stellen in der Finanzkassenabteilung, im Bereich Unternehmensstrategie, für die Stelle des "Bereichskoordinator Versicherung" und des "Teamleiter Kundenservice". Bei der Klägerin gilt die "Dienstvereinbarung über das Verfahren bei Stellenausschreibungen und bei Stellenbesetzungen" vom 15. November 2005, wegen deren Inhalt auf Bl. 213 - 216 d. A. verwiesen wird. Die Bewerbung des Beklagten um die Position "Teamleiter Kundenservice" konnte nicht berücksichtigt werden, weil die Teamleiterstelle gemäß der Dienstvereinbarung Struktur- und Prozessoptimierung 2008 (Bl. 228 bis 232 d. A.) mit einer von der Struktur- und Prozessoptimierung 2008 betroffenen Teamleiterin besetzt werden musste. Nachdem der Beklagte von der Erfolglosigkeit seiner Bewerbung erfahren hatte, führte er am 29. September 2008 ein Gespräch mit seinem Vorgesetzten C, in dessen Verlauf Herr C erklärte, dass eine Position mit Führungsverantwortung dem Beklagten nicht liege und ihm deshalb nicht übertragen werde und dass alle Führungspositionen in der Region Mitte-West besetzt seien. Der Beklagte übergab Herrn C ein Schreiben, mit welchem er das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich zum 31. Dezember 2008 kündigte. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob er das Kündigungsschreiben vor - so die Behauptung der Klägerin - oder erst nach den Äußerungen des Herrn C - so die Behauptung des Beklagten - übergab. Bei Ausspruch der Kündigung gab es in den Niederlassungen der Klägerin in D, E, F und F offene Positionen für Krankenkassenbetriebswirte, auch ohne Führungsverantwortung, auf welche sich der Beklagte nicht beworben hatte.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 28. Februar 2009 auf, an sie anteilige Kosten für das Fortbildungsstudium in Höhe von 10.056,38 Euro zurückzuzahlen. Der Beklagte forderte seinerseits die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2009 auf, an ihn den Leistungsbonus für das Jahr 2008, der unstreitig in Höhe von 1.859,89 Euro brutto bzw. 1.585,59 Euro zu zahlen war, zu erbringen. Mit Schreiben vom 11. August 2009, wegen dessen Wortlaut auf Bl. 179 d. A. verwiesen wird, erklärte die Klägerin die Aufrechnung des Anspruchs auf Rückzahlung der Ausbildungskosten in Höhe von 10.056,38 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 31. März 2009 gegen die Prämienforderung in Höhe von 1.585,59 Euro netto, wobei der Betrag zunächst auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung angerechnet werden sollte.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zur Rückzahlung von 21/36 der von ihr verauslagten Kosten für das Fortbildungsstudium verpflichtet. Sie hat unter Hinweis auf die freien Stellen in den Niederlassungen bestritten, dass sie nicht willens oder in der Lage gewesen sei, den Beklagten ausbildungsgerecht zu beschäftigen. Ferner hat sie bestritten, Mitarbeiter nur deshalb zum Studium zu entsenden, um das Ausbildungsbudget auszuschöpfen und die B-Akademie auszulasten. Der Abschluss als Krankenkassenbetriebswirt sei ein anerkannter Berufsabschluss und gemäß § 35 a Abs. 6 SGB IV Voraussetzung für die Übernahme einer Vorstandsposition bei einer Krankenkasse. Mitarbeiter mit Fortbildungsstudium hätten, wie der Entgelttarifvertrag zeige, größere Aufstiegsmöglichkeiten. So hätten die Mitarbeiter G und H nach ihrem Studium andere, besser bezahlte Aufgaben übernommen. Die Klägerin hat bestritten, dass die Lebensgefährtin des Beklagten, die wie der Beklagte aus dem Arbeitsverhältnis zur Klägerin ausgeschieden ist, gemobbt worden sei. Sie hat bestritten, dass der Beklagte wegen der Übernahme von Zusatzaufgaben überlastet gewesen sei, viel zu Hause gearbeitet habe und dass seine Vorgesetzte seine Forderung, ihn von den Zusatzaufgaben zu entlasten, ignoriert habe. Zu den Bewerbungen des Beklagten hat die Klägerin behauptet, dass sie die Stellenbesetzungsentscheidungen nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit den geltenden Dienstvereinbarungen getroffen. Sie meint, der Beklagte könne im vorliegenden Verfahren die Unrichtigkeit der Entscheidungen nicht geltend machen, weil er die Stellenbesetzungen nicht angegriffen habe. Die Umsetzung des Beklagten an das Servicetelefon zum 1. Dezember 2008 sei vom Direktionsrecht gedeckt; es handele es sich um die Tätigkeit eines Kundenbetreuers, die nach der Entgeltgruppe 4 vergütet werde. Sie hat bestritten, dass diese bei der Kündigungsentscheidung eine Rolle gespielt habe; sie sei erst nach der Kündigung mitgeteilt worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.470,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2009 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage hat der Beklagte beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn 1.585,89 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2009 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Rückzahlungsvereinbarung sei unwirksam, da sie ihn unangemessen benachteilige. Sie sei nicht hinreichend klar, weil der Inhalt der Tätigkeit und die Höhe der Vergütung nach Abschluss der Fortbildung nicht festgelegt seien und die Höhe der Ausbildungskosten nur ungefähr angegeben sei. Die Klausel unterscheide nicht nach der Sphäre, aus welcher der Beendigungsgrund stamme. Eine unangemessene Benachteiligung bestehe auch deshalb, weil die Klägerin ihm mit Abschluss des Fortbildungsvertrags keinen Anspruch auf Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eingeräumt habe. Er hat bestritten, durch das Studium einen geldwerten Vorteil erlangt zu haben. Seine jetzige Tätigkeit setze - was zwischen den Parteien unstreitig ist - die Ausbildung zum Krankenkassenbetriebswirt nicht voraus. Die Klägerin habe keinen Bedarf an Mitarbeitern mit Fortbildungsstudium. Sie besetze Führungspositionen überwiegend mit Personen ohne Fortbildungsstudium und lasse Mitarbeiter mit Fortbildungsstudium unberücksichtigt. So seien die Mitarbeiter H, G und I schon vor dem Studium in Führungspositionen gewesen. Sie schicke Arbeitnehmer nur zur Ausbildung, um das Ausbildungsbudget auszuschöpfen und die B-Akademie auszulasten. Der Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm aufgrund des Verhaltens der Klägerin unzumutbar gewesen. Dazu hat er behauptet, dass seine Lebensgefährtin im Arbeitsverhältnis mit der Klägerin durch die Vorgesetzten gemobbt worden sei und deshalb einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet habe. Aufgrund des Drucks der Klägerin und ihres Hinweises, dass man sich durch die Übernahme von Zusatzaufgaben für höherwertige Tätigkeiten qualifiziere, habe er zahlreiche Zusatzaufgaben übernommen und diese in seiner Freizeit zu Hause erledigt, ohne dass sich das ausgezahlt habe. Er habe Anfang 2008 seine Vorgesetzte um Arbeitsentlastung gebeten, diese habe es jedoch abgelehnt. Die Beschwerde sei ignoriert worden. Der Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin willens und in der Lage gewesen sei, ihn ausbildungsgerecht zu beschäftigen. Das folge schon allgemein daraus, dass die Klägerin Mitarbeiter mit Fortbildungsstudium bei Beförderungen nicht berücksichtige. Dass die Klägerin nicht beabsichtigt habe, ihm eine ausbildungsgerechte Tätigkeit zuzuweisen, folge aus den Aussagen des Vorgesetzten C. Die Klägerin habe ihm keine mittelfristige Perspektive aufgezeigt. Sie habe Herrn I eingestellt und auf einer Führungsposition eingesetzt, anstatt ihn - den Beklagten - zu befördern. Es treffe nicht zu, dass er die Stellenausschreibungen für die anderen Standorte ignoriert habe. Aufgrund der zahlreichen Stellenausschreibungen in der Regionalgeschäftsstelle Mitte-West und in der Zentrale habe er keinen Anlass für eine Bewerbung in einer Niederlassung gesehen. Herr H habe ihm geraten, sich nicht wahllos zu bewerben. Schließlich hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf seine Degradierung zum Berater Kundenservice unzumutbar gewesen sei.
Die Beklagte hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 24. September 2009 - 21 Ca 3800/09 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. März 2010 der Klage in Höhe eines Betrages von 7.721,95 Euro nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 31. März 2009 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Rückzahlungsvereinbarung wirksam sei. Die Rückzahlungsklausel, eine Allgemeine Geschäftsbedingung, benachteilige den Beklagten nicht unangemessen. Der Beklagte habe durch das Fortbildungsstudium eine angemessene Gegenleistung erhalten. Bei dem Abschluss als Krankenkassenbetriebswirt handele es sich um einen anerkannten Berufsabschluss. Dass die Klägerin dem Beklagten keine dem Berufsabschluss adäquate Stelle zugewiesen hat, sei bei der Prüfung der Angemessenheit der Rückzahlungsklausel nicht relevant. Es genüge, wenn die Maßnahme die realistische Möglichkeit zu einem weiteren beruflichen Aufstieg - ggfs. auch bei einem anderen Arbeitgeber - eröffne. Aufgrund der Vielzahl der in Deutschland vorhandenen gesetzlichen Krankenkassen sei davon auszugehen, dass sich die beruflichen Aufstiegschancen des Beklagten durch den Abschluss als Krankenkassenbetriebswirt verbessert hätten. Eine unangemessene Benachteiligung folge nicht daraus, dass die Klägerin dem Beklagten im Fortbildungsvertrag keine ausbildungsadäquate Beschäftigung zugesagt habe. Es entspreche dem billigenswerten Interesse eines Arbeitgebers, bei einer Fortbildungsmaßnahme, die sich über mehr als zwei Jahre hinziehe, eine solche vertragliche Verpflichtung nicht einzugehen, denn es sei für den Arbeitgeber nur schwer möglich, Beförderungsstellen vorzuhalten, zumal der erfolgreiche Abschluss bei Vertragsschluss nicht feststehe und die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretung zu beachten seien. Schließlich sei eine unangemessene Benachteiligung nicht im Hinblick auf die Dauer der Bindung anzunehmen, da die Bindung von drei Jahren im Hinblick auf die Dauer der Fortbildungsmaßnahe von über zwei Jahren und die angefallenen Kosten von ca. 17.000,00 EUR vertretbar sei. Die Regelung sei eindeutig und auf den ersten Blick verständlich. Die Voraussetzung für die Rückzahlungsverpflichtung, nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Bindungsfrist auf eigenen Wunsch, liege vor. Die Klägerin habe die Eigenkündigung des Beklagten nicht schuldhaft herbeigeführt. Die Enttäuschung wegen der erfolglosen Bewerbungen rechtfertige es nicht, von einer durch die Klägerin veranlassten Eigenkündigung auszugehen. Das Rückzahlungsverlangen sei nicht treuwidrig. Es sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin innerhalb der dreijährigen Bindungsdauer auf seine Qualifikation hätte zurückgreifen können. Es stelle ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse eines Arbeitgebers dar, Mitarbeiter über den konkreten aktuellen betrieblichen Bedarf weiterzubilden, um dann bei einer anstehenden Stellenbesetzung auf einen Pool bereits qualifizierter Mitarbeiter zurückgreifen zu können. Auch wenn dem Beklagten Karrierechancen suggeriert worden seien, sei das Rückzahlungsverlangen nicht rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin ihm zu keinem Zeitpunkt ein konkretes Vertragsangebot für eine Beförderungsstelle unterbreitet habe. Unbegründet sei die Klage, soweit die Klägerin die Rückzahlung von Fortbildungskosten begehre, die über den Betrag von 7.721,95 Euro hinausgehen. Das gelte für die Kosten der Vorbereitungsklausuren und des Vorbereitungslehrgangs in Höhe von insgesamt 654,20 Euro, die vom Fortbildungsvertrag nicht erfasst seien, sowie die durch das Abonnement der Zeitschrift "Der Sozialversicherungs-Fachangestellte" entstandenen Kosten in Höhe von 629,00 Euro. Die Klägerin sei nicht auf die Rückzahlung der im Fortbildungsvertrag angegebenen Beträge beschränkt, da es sich erkennbar nur um die Angabe einer ungefähren Größenordnung handele. Die Widerklage sei unbegründet. Der Anspruch auf Zahlung der Leistungsprämie sei durch die Aufrechnung erloschen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist dem Beklagten am 8. Februar 2010 zugestellt worden. Die Berufung des Beklagten ist am 8. März 2010 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 8. Mai 2010 am 27. April 2010 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
Der Beklagte meint, dass die Rückzahlungsvereinbarung aufgrund der Bindungsdauer unwirksam sei. Er habe durch die Ausbildung keinen Vorteil erlangt. Da die Klägerin ihm keine Führungsposition übertragen habe, erfülle er die Voraussetzungen für die Übernahme eines Vorstandspostens nicht. Er bestreitet, dass er als Krankenkassenbetriebswirt im gesamten Bereich des Gesundheitswesens eingesetzt werden könne. Jedenfalls sei das für ihn mangels entsprechender Berufserfahrung nicht möglich. Die Weiterbildung wirke sich mittlerweile negativ aus, da er sich die Frage gefallen lassen müsse, warum er aus der Fortbildung kein Profit habe schlagen können. Der Beklagte meint, die Fortbildungskosten seien für die Klägerin nicht erheblich. Die dargelegten Kosten könnten nicht in vollem Umfang Berücksichtigung finden. Das gelte zunächst für die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, die unabhängig vom tatsächlichen Aufwand abgerechnet worden seien; es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beklagte einen Teil der Verpflegung und regelmäßig die Übernachtung von Sonntag auf Montag nicht in Anspruch genommen habe. Er bestreitet, dass die Klägerin die aufgelisteten Lohnkosten tatsächlich aufgewendet habe. Außerdem sei bei den Lohnkosten die von ihm geleisteten Überstunden zu berücksichtigten. Dazu behauptet er, dass er nach jedem Seminarblock ca. zwei Wochen lang je zwei Stunden pro Tag während seiner Freizeit die Arbeiten nachgeholt habe, welche während der Seminareinheiten liegen geblieben seien.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2009 - 21 Ca 3800/09 - teilweise abzuändern und
1. die Klage insgesamt abzuweisen;
2. auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 1.585,89 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2009 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, dass die Bindungsdauer in Hinblick auf die von ihr aufgewendeten erheblichen finanziellen Mittel und auf den vom Beklagten erlangten Vorteil gerechtfertigt sei. Bei den aufgewendeten Mitteln seien die Studienkosten sowie die Kosten für die Freistellung während des Studiums zu berücksichtigen. Darüber hinaus seien die Kosten für den Vorkurs zu berücksichtigen, der für die Teilnahme am Studium vorausgesetzt gewesen sei, sodass sich die Gesamtkosten auf 27.240,00 Euro erhöhten. Darüber hinaus habe der Beklagte durch das Studium einen überdurchschnittlich großen Vorteil erlangt. Durch die Fortbildung habe der Beklagte die Voraussetzung, eine höher qualifizierte und besser bezahlte Stelle besetzen zu können. Krankenkassenbetriebswirte nähmen nach dem Steckbrief "Krankenkassenbetriebswirte" der Bundesagentur für Arbeit Funktionen in den Bereichen Finanzen, Controlling, Marketing oder Personalwesen ein und erledigten qualifizierte Sachbearbeitertätigkeiten. Innerhalb der Struktur der Krankenkassen sei die Fortbildung Voraussetzung zum Erreichen einer höheren Vergütungsstufe. Sie ermögliche die Berufung zum Vorstand. Der Abschluss als Krankenkassenbetriebswirt könne darüber hinaus - wie eine Auflistung der Stellenangebote der Bundesagentur für Arbeit zeige - im gesamten Bereich des Gesundheitswesens eingesetzt werden, also bei kassenärztlichen Vereinigungen, Leistungserbringern oder sonstigen Dienstleistern im Gesundheitswesen, so dass der Beklagte aufgrund des erworbenen Abschlusses ein breiteres Einsatzgebiet habe.
Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen vom 27. April 2010 (Bl. 430 bis 437 d. A.) vom 04. Juni 2010 (Bl. 440 bis 447 d. A.) vom 11. Oktober 2010 (Bl. 458 - 490 d. A.) vom 22. Oktober 2010 (Bl. 503 - 514 d. A.) und vom 26. Oktober 2010 (Bl. 515 - 517 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2010 (Bl. 518 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2009 - 21 Ca 3800/09 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5.
B. Die Berufung ist begründet, soweit der Beklagte zur Zahlung eines 4.533,11 Euro nebst gesetzlichen Zinsen seit 12. August 2009 übersteigenden Betrags verurteilt worden ist. Der Klägerin stand ursprünglich gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung anteiliger Fortbildungskosten in Höhe von 5.983,61 Euro nebst Zinsen seit 31. März 2009 zu. Aufgrund der Aufrechnung der Klägerin vom 11. August 2009 gegen den Prämienanspruch des Beklagten steht der Klägerin nunmehr noch ein Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten in Höhe von 4.533,11 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2009 zu. Der Prämienanspruch des Klägers ist durch die Aufrechnung erloschen, sodass die Widerklage unbegründet ist.
I. Der Klägerin stand gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 des Fortbildungsvertrags vom 14. Juni 2005 ein Anspruch auf Rückzahlung anteiliger Fortbildungskosten in Höhe von 5.983,61 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009 zu.
1. Die Rückzahlungsvereinbarung im Fortbildungsvertrag vom 14. Juni 2005 ist unter Zurückführung der Bindungsdauer auf einen Zeitraum von zwei Jahren wirksam.
a) Bei der Rückzahlungsvereinbarung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, die der Inhaltskontrolle unterliegt.
aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Von einer Vielzahl ist auszugehen, wenn der Text in mindestens drei Fällen zur Grundlage von Vertragsbedingungen gemacht wird oder werden soll (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn., NZA 2010, 342).
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass es sich bei der Rückzahlungsvereinbarung um eine von der Klägerin vorformulierte Vertragsbedingung handelt, welche die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen verwendet hat.
bb) Die Inhaltskontrolle der Vereinbarung ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift unterliegen der Inhaltskontrolle nur Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen von Rechtsvorschriften abweichende oder sie ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, welche die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten. Darunter fällt auch die streitgegenständliche Rückzahlungsklausel, weil sie festlegt, unter welchen Umständen die erbrachten Leistungen beim Arbeitnehmer verbleiben sollen (vgl.BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 -, Rn. 12, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 12).
b) Die Rückzahlungsklausel benachteiligt den Beklagten bei Zurückführung ihrer Bindungsdauer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf den Zeitraum von zwei Jahren nicht unangemessen. Die Rückzahlungsvereinbarung ist nicht unklar. Eine unangemessene Benachteiligung ist nicht darin zu erkennen, dass der Fortbildungsvertrag dem Beklagten keinen Anspruch auf Übertragung einer höherwertigen, ausbildungsadäquaten Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung einräumt. Nach der Klausel besteht eine Rückzahlungspflicht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die dem Verantwortungs- und Risikobereich des Beklagten zuzurechnen sind.
aa) Die Rückzahlungsklausel benachteiligt den Beklagten bei Zurückführung ihrer Bindungsdauer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf den Zeitraum von zwei Jahren nicht unangemessen.
(1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung rechtsmissbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei sind grundrechtlich geschützte Positionen zu beachten.
Eine Rückzahlungsklausel ist nur möglich, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist, sei es, dass bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Voraussetzung einer höheren Vergütung erfüllt sind oder dass sich die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzbar machen lassen (BAG 05. Juni 2007 - 9 AZR 604/06 -, Rn. 18, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 11; BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 12). Außerdem müssen die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das ist in erster Linie nach der Dauer der Aus- und Fortbildungsmaßnahme, aber auch anhand der Qualität der erworbenen Qualifikation zu beurteilen. Grundsätzlich gilt dabei: Bei einer Fortbildungsdauer bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. Bei der Berechnung der Fortbildungsdauer ist auf die tatsächliche Dauer der Fortbildungsmaßnahme abzustellen. Die Zwischenzeiten zwischen Fortbildungsblöcken, in denen keine Ausbildung geleistet worden ist, sind nicht mit zu berücksichtigen (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08, Rn. 41, NZA 2010, 342). Abweichungen von diesen Grundsätzen sind jedoch möglich. Es geht nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Richtwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind. Eine verhältnismäßig lange Bindung kann bei kürzerer Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08, Rn. 38, NZA 2010, 342; BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 12).
(2) Nach diesen Grundsätzen ist die vereinbarte Bindungsdauer von drei Jahren unangemessen lang. Da sich aber vorliegend das aus der Anwendung der Grundsätze über die wirksame Bindungsdauer ergebende Prognoserisiko verwirklicht hat, kann die Klausel im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf eine zulässige Bindungsdauer von zwei Jahren zurückgeführt werden.
(a) Die Bindungsdauer von drei Jahren stellt eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten dar.
(aa) Allerdings hat der Beklagte mit der Fortbildung den anerkannten Abschluss als Krankenkassenbetriebswirt und damit einen geldwerten Vorteil erlangt.
Aufgrund des Abschlusses erfüllte er bei der Klägerin eine der beiden Voraussetzungen für eine Eingruppierung in höhere Entgeltgruppen. So setzt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 6 - 8 nach der Anlage 1 zum ETV-B eine abgeschlossene Fachhochschulbildung, eine abgeschlossene Ausbildung zum Krankenkassenbetriebswirt oder gleichwertige Fähigkeiten oder Erfahrungen voraus. Der Beklagte war zwar mangels Zuweisung höherwertigen Tätigkeiten nicht höhergruppiert worden. Das schließt aber die Annahme eines geldwerten Vorteils nicht aus, da der Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, dass es dauerhaft nicht zu einer Zuweisung höherwertiger Aufgaben gekommen wäre. Die Behauptung, die Klägerin habe keinen Bedarf an Mitarbeitern mit Fortbildungsstudium, ist nicht erheblich. Sie ist unsubstantiiert und steht im Widerspruch zu der Tatsache, dass es in den Niederlassungen unbesetzte Stellen für Krankenkassenbetriebswirte, auch ohne Führungsverantwortung, gegeben hat. Auch die Behauptung, die Klägerin entsende die Mitarbeiter nur deshalb zum Studium, um das Ausbildungsbudget auszuschöpfen und die B-Akademie auszulasten, ist unsubstantiiert. Der Beklagte behauptet ohne Erfolg, die Klägerin besetze Beförderungsstellen überwiegend mit Mitarbeitern ohne Fortbildungsstudium und lasse Mitarbeiter mit Studium unberücksichtigt. Diese Behauptung ist in ihrer Allgemeinheit, ohne Darlegung der Besetzungsvorgänge, der Bewerber und ihrer Qualifikationen unsubstantiiert. Soweit der Beklagte darauf verweist, ihm seien Mitarbeiter ohne Fortbildungsstudium bei der Besetzung von Beförderungspositionen vorgezogen worden, folgt daraus nicht, dass die Klägerin Mitarbeiter mit Studium entgegen Art. 33 Abs. 2 GG unberücksichtigt lässt. Schließlich ergibt sich aus den Äußerungen des Herrn C über die Führungsqualitäten des Beklagten nicht, dass die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ausgeschlossen war. Die Äußerung bezog sich nur auf Führungspositionen. Es ist aber unstreitig, dass es auch höherwertige Fachaufgaben für Krankenkassenbetriebswirte ohne Führungsverantwortung gibt.
Zudem hat der Beklagte mit dem anerkannten Abschluss Kenntnisse erlangt, die sich auch bei anderen Krankenkassen oder bei anderen Arbeitgebern im Gesundheitssektor nutzbar machen lassen. Die Klägerin hat hierzu einen Auszug aus der "Jobbörse" der Bundesagentur für Arbeit für Krankenkassenbetriebswirte vorgelegt. Darin sind Stellenangebote für Krankenkassenbetriebswirte sowohl bei Krankenkassen als auch bei anderen Arbeitgebern aus dem Gesundheitssektor nachgewiesen. Daraus folgt, dass der Abschluss als Krankenkassenbetriebswirt bei anderen Arbeitgebern nutzbar gemacht werden kann. Dass der Beklagte bei seinem neuen Arbeitgeber eine Tätigkeit ausübt, welche den Abschluss als Krankenkassenbetriebswirt nicht voraussetzt, steht der Annahme eines geldwerten Vorteils nicht entgegen.
Grundsätzlich bestehen deshalb keine Bedenken dagegen, dass die Klägerin berechtigt war, den Beklagten an den Kosten der Ausbildung dann zu beteiligen, wenn er von sich aus aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(bb) Die vom Beklagten absolvierte Ausbildung zum Krankenkassenbetriebswirt rechtfertigt jedoch keine dreijährige Bindung.
(aaa) Die Ausbildung hat ca. vier Monate gedauert, denn es sind bei der Ermittlung der Dauer die neun Fortbildungsseminare á zwei Wochen, also 18 Wochen, zu berücksichtigen. Diese Fortbildungsdauer rechtfertigt regelmäßig nur eine Bindung von zwei Jahren.
(bbb) Eine längere Bindung ist hier auch nicht unter Berücksichtigung der vom Beklagten erzielten Vorteile oder der von der Klägerin aufgewendeten Mittel gerechtfertigt.
Der Kläger hat zwar einen anerkannten Berufsabschluss erlangt, der ihm die Möglichkeit gibt, bei Krankenkassen und anderen Dienstleistern im Gesundheitsbereich höherwertigen Tätigkeiten zu übernehmen und damit eine höhere Vergütung zu erzielen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es sich um einen überdurchschnittlich großen Vorteil handelt. Bei Beurteilung des Vorteils ist zu berücksichtigen, dass allein der Abschluss nicht zu einer höheren Vergütung führt und keinen Sprung in der Berufsentwicklung garantiert. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2004 (- 6 AZR 525/02 - BAGE 109, 345 = AP BGB § 611 Ausbildungshilfe = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 5) zugrunde lag. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der erfolgreiche Abschluss der Fortbildung Voraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Vorteil in der Einstellung und in der Ermöglichung einer kontinuierlichen Berufsentwicklung gelegen habe, die schon durch die Gehaltserhöhung zum Ausdruck gekommen sei. Schließlich ist bei Beurteilung des erlangten Vorteils zu berücksichtigen, dass andere größere Krankenkassen - wie die Parteien in der Verhandlung übereinstimmend vorgetragen haben - eigene Akademien betreiben und Fortbildungsgänge anbieten, sodass sie häufig auf im eigenen Haus fortgebildete Krankenkassenbetriebswirte zurückgreifen können.
Die Klägerin hat für die Fortbildung des Beklagten recht hohe finanzielle Mittel aufgewendet; die Höhe der Aufwendungen lässt aber nicht die Beurteilung zu, es handele sich um ganz erhebliche, eine dreijährige Bindung rechtfertigende Mittel. Die Klägerin hat Seminargebühren in Höhe von 8.430 Euro, Reisekosten in Höhe von 212 Euro und Übernachtungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 7.314,30 Euro getragen. Dass der Beklagte einen Teil der Übernachtungen und der Verpflegung nicht in Anspruch genommen hat, ist unerheblich, weil die Kosten der Klägerin insgesamt in Rechnung gestellt worden sind. Zu berücksichtigen sind ferner die Kosten für die erforderlichen Vorkurse und Vorklausuren in Höhe von 654,20 Euro. Es ist nicht festzustellen, dass die Kosten im Verhältnis zur Dauer der Ausbildung außergewöhnlich hoch sind. Die Erheblichkeit der aufgewendeten Mittel folgt auch nicht aus der Fortzahlung der Vergütung während der Dauer der Fortbildung, so dass es auf die genaue Höhe der gezahlten Vergütung nicht ankommt. Bei der Festlegung der Grundsätze zur angemessenen Dauer der Bindung ist bereits die Freistellung zur Teilnahme an der Ausbildung unter Fortzahlung der Vergütung berücksichtigt.
(b) Die Bindungsdauer kann auf eine zulässige Bindungsdauer von zwei Jahren zurückgeführt werden.
(aa) Im Rahmen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine geltungserhaltende Reduktion nicht vorgesehen. Lediglich dann, wenn Teile einer Klausel sprachlich und inhaltlich eindeutig abtrennbar sind, kommt die Teilung in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil in Betracht (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08, Rn. 48, NZA 2010, 342). Hier liegt eine nicht aufteilbare einheitliche Klausel vor.
Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt allerdings nach dem Rechtsgedanken des § 306 Abs. 3 BGB in Betracht, wenn der Wegfall der Klausel ohne Ersatz für den Verwender eine unzumutbare Härte darstellen würde. Bei Rückzahlungsklauseln ist dies dann der Fall, wenn sich das aus der Anwendung der Grundsätze über die wirksame Bindungsdauer ergebende Prognoserisiko im Einzelfall verwirklicht (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 -, Rn. 49, NZA 2010, 342; BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 26 ff., AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 12). Das Prognoserisiko verwirklicht sich dann, wenn es für den Arbeitgeber im Einzelfall objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen.
(bb) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die Bindungsdauer durch ergänzende Vertragsauslegung auf zwei Jahre festzulegen.
Vorliegend hat sich für die Klägerin das Prognoserisiko verwirklicht. Für die Klägerin war es objektiv schwierig, die zulässige Bindungsdauer festzulegen. Die Kriterien, nach denen die Zulässigkeit von Bindungsklauseln beurteilt wird, sind zwar in ihren Grundstrukturen festlegt. Im vorliegenden Fall war jedoch eine Abweichung wegen der hohen Kosten nicht ausgeschlossen, so dass es für die Klägerin nicht voraussehbar war, welche Bindungsdauer angemessen sein würde.
Durch ergänzende Vertragsauslegung ist festzustellen, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die sich aus § 306 Abs. 1 BGB ergebende Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre. Dabei kommt es nicht auf das gerade noch Zulässige an, sondern einen auf beiden Seiten soweit wie möglich gerecht werdenden Ausgleich. Im Hinblick auf die zulässige Bindungsdauer wird aber mangels besonderer Anhaltspunkte das einen angemessenen Ausgleich darstellen, was nach der Rechtssprechung zulässig ist (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 30, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 12). Vorliegend ist eine Bindungsdauer von zwei Jahren angemessen, sodass mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien diese Bindungsdauer vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre.
bb) Die Rückzahlungsklausel ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht wegen Unklarheit unwirksam.
(1) Auch bei Rückzahlungskosten kann sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08- Rn. 39, NZA 2010, 342).
(2) Die Klausel ist entgegen der Auffassung des Beklagten weder hinsichtlich der Tätigkeit, die er nach Abschluss der Fortbildung ausüben sollte, noch hinsichtlich der Höhe der zurückzuzahlenden Kosten unklar.
(a) Eine Unklarheit ist nicht deshalb anzunehmen, weil im Fortbildungsvertrag nicht vereinbart worden ist, mit welcher Tätigkeit der Beklagte nach Abschluss seines Studiums beschäftigt werden sollte. Zwischen den Parteien galt der Arbeitsvertrag, der die Art der Beschäftigung regelte. Mangels abweichender Regelung im Fortbildungsvertrag war klar erkennbar, dass der Beklagte nach Abschluss seines Studiums zunächst bis zu einer anderweitigen Vereinbarung zu den bisherigen Bedingungen als Kundenbetreuer weiterbeschäftigt werden sollte. Der Beklagte kann sich nicht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. März 2008 (9AZR 186/07 - BAGE 126, 187 = AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36) berufen. In diesem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stand - anders als hier - mangels Einstellungszusage nicht fest, ob und zu welchen Bedingungen der Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung beschäftigt werden sollte.
(b) Die Vereinbarung ist auch nicht deshalb unklar, weil die Höhe der Ausbildungskosten nicht genau, sondern nur nach ihrer Größenordnung angegeben ist. Einer genauen Angabe der Höhe der Ausbildungskosten bedarf es nicht; sie wird, jedenfalls bei längeren Ausbildungsgängen, in der Regel nicht möglich sein. So hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 05. Juni 2007 (- 9 AZR 604/06 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungshilfe Nr. 11) eine Rückzahlungsklausel für wirksam erachtet, in der die Höhe der Kosten nicht mitgeteilt war. Die Klausel wäre aber auch dann wirksam, wenn man der Auffassung folgte, die Größenordnung der Kosten müsse angegeben werden, damit der Arbeitnehmer das Kostenrisiko einer vorzeitigen Kündigung zutreffend einschätzen könne (offen gelassen in BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 40, NZA 2010, 342). In der streitgegenständlichen Rückzahlungsvereinbarung ist die Größenordnung der Fortbildungskosten angegeben. Die Kostenangabe ist nicht erheblich überschritten. Lässt man die Fahrtkosten unberücksichtigt, ist die Kostenangabe (ca. 13.350 Euro) um einen Betrag von 2.400 Euro überschritten. Das ist eine hinnehmbare Überschreitung von knapp 18%.
cc) Die Rückzahlungsvereinbarung benachteiligt den Beklagten nicht deshalb unangemessen, weil sie keine Zusage auf ausbildungsgerechte Beschäftigung direkt im Anschluss an die Fortbildung enthält.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem nachvollziehbaren und billigenswerten Interesse eines Arbeitgebers entspreche, eine solche vertragliche Verpflichtung bei einer langfristigen Fortbildungsmaßnahme nicht zu erteilen. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts an Artikel 33 Abs. 2 GG gebunden ist und dass eine solche Zusage sie mit dem Grundsatz der Bestenauslese in Konflikt bringen könnte.
Etwas anders folgt nicht aus der vom Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. März 2008 (- 9 AZR 186/07 - BAGE 126, 187 = AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36). Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung die Rückzahlungsverpflichtung für unangemessen erachtet, weil die Arbeitgeberin sich nicht verpflichtet hatte, den Arbeitnehmer nach Abschluss des Studiums zum Zweck des Abbaus der Rückzahlungspflicht weiter zu beschäftigen. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch aufgrund des bestehenden Arbeitsvertrages eine solche Beschäftigungspflicht.
dd) Schließlich ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten nicht aus der Regelung zu den Rückzahlungsvoraussetzungen.
(1) Rückzahlungsklauseln sind nur interessengerecht, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, der Rückzahlungspflicht durch Betriebstreue zu entgehen. Andernfalls würden auf den Arbeitnehmer unangemessener Weise die Investitionsrisiken, die der Arbeitgeber im eigenen Interesse eingegangen ist, abgewälzt. Das verbietet es, eine Rückzahlungsverpflichtung für Fälle vorzusehen, in denen das Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind. Eine Abwälzung ist deshalb unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97- BAGE 88, 340 = AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 28 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 19), die arbeitgeberseitige Kündigung auf Gründen beruht, die nicht mit dem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen (BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - BAGE 111,157 = AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 6), der Arbeitgeber nicht bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - AP BBiG § 5 Nr. 11; BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn.35, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 43) oder das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst worden ist (BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 -, Rn. 21, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 19).
(2) Nach der Klausel besteht eine Rückzahlungspflicht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die dem Verantwortungs- und Risikobereichs des Beklagten zuzurechnen sind.
Nach § 5 Abs. 1 sind die Kosten des Fortbildungsstudiums zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund ausscheidet. Damit erfasst die Klausel nur die Fälle, in denen der Grund des Ausscheidens im Risiko- und Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liegt. Von der Rückzahlungsklausel sind aufgrund der Formulierung "auf eigenen Wunsch" nicht die Fälle erfasst, in denen die Eigenkündigung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber veranlasst worden ist, sei es, dass dieser nicht bereit oder in der Lage gewesen ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen oder in denen die Eigenkündigung des Arbeitnehmers durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst worden ist. Die im Fortbildungsvertrag vom 14. Juni 2005 verwendete Klausel entspricht den Klauseln, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05. Juni 2007 (- 9 AZR 604/06 -, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 11) zugrunde gelegen hat. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rückzahlungsvereinbarung für wirksam erachtet.
Dem steht nicht die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2007 (- 9 AZR 482/06 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 19) entgegen. Die Formulierung der Rückzahlungsklausel, die dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde lag, unterscheidet sich maßgeblich von der vorliegenden Rückzahlungsklausel. Sie sah eine Rückzahlung bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor und unterschied nicht danach, ob der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzuordnen war. Das ist im vorliegenden Fall anders.
c) Andere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich.
2. Die Voraussetzungen für die Rückzahlungsverpflichtung nach § 5 Abs. 1 Ziffer 3 des Fortbildungsvertrags liegen vor. Der Beklagte ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablegung der Abschlussprüfung aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin auf eigenen Wunsch ausgeschieden. Der Beklagte hat die Abschlussprüfung zum Krankenkassenbetriebswirt am 24. Oktober 2007 bestanden. Er hat das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung vom 29. September 2008 mit Wirkung zum 31. Dezember 2008, und damit innerhalb von zwei Jahren nach Ablegung der Abschlussprüfung beendet. Das Ausscheiden des Beklagten beruhte auf eigenem Wunsch des Beklagten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Fortbildungsvertrags.
a) Allerdings ist von einem Ausscheiden auf eigenen Wunsch nicht schon deshalb auszugehen, weil der Beklagte das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat. Der Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitnehmer kann auch der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sein. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber zur ausbildungsadäquaten Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht bereit oder in der Lage gewesen ist oder wenn der Arbeitnehmer wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers gekündigt hat.
Der Arbeitgeber ist als Anspruchsteller für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung und damit auch für das Vorliegen eines Ausscheidens auf eigenen Wunsch darlegungs- und beweisbelastet. Hat der Arbeitnehmer eine Eigenkündigung ausgesprochen hat, muss er gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert vortragen, dass seine Kündigung auf einem aus der Sphäre des Arbeitgebers stammenden Grund beruht. Einen substantiierten Vortrag hat der Arbeitgeber zu widerlegen.
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Beklagte auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis zur Klägerin ausgeschieden ist. Der Beklagte hat nicht substantiiert Tatsachen vorgetragen, welche die Beurteilung rechtfertigen, seine Eigenkündigung sei der Risiko- und Verantwortungssphäre der Klägerin zuzuordnen, weil sie Eigenkündigung durch ein Fehlverhalten der Klägerin verursacht worden ist (BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 -, Rn. 21, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 19) oder darauf beruht hat, dass die Klägerin nicht bereit und in der Lage gewesen ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - AP BBiG § 5 Nr. 11; BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn.35, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 43).
aa) Unerheblich ist der im Übrigen unsubstantiierte Vortrag des Beklagten zum Verhalten der Klägerin gegenüber seiner Lebensgefährtin. Ein etwaiges Fehlverhalten der Klägerin im Arbeitsverhältnis zu einer Dritten wirkt sich auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aus. Es rechtfertigt nicht die Beurteilung, es handele sich bei der Kündigung nicht um eine Kündigung "auf eigenen Wunsch".
bb) Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass er das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wegen vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin gekündigt hat. Der Beklagte hat keine Vertragspflichtverletzung der Klägerin konkret vorgetragen. Es kann aufgrund des Vortrags des Beklagten nicht festgestellt werden, dass die Klägerin mit der Übertragung von Zusatztätigkeiten ihre Fürsorge- oder ihre Entgeltpflicht verletzt hat oder dass sie sich durch die Übertragung der Tätigkeit eines Kundenberaters an der Hotline auf den Beklagten vertragswidrig verhalten hat.
(1) Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Übertragung von Zusatzaufgaben ihre Fürsorge- oder Entgeltpflicht verletzt hat.
Der Beklagte hat Zusatzaufgaben wie die Vertretung der Bereichsleitung und die Funktion als Ausbildungspaten übernommen hat, ohne dass die Übernahme dieser Zusatzfunktion zu einer Erhöhung seines Entgelts geführt hat. Der Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, ihm wegen der Übernahme der Zusatzaufgaben ein höheres Entgelt zu zahlen. Es ist nicht vorgetragen, welche Tätigkeiten im Einzelnen mit den Zusatzaufgaben verbunden und dass die Voraussetzungen einer höheren Entgeltgruppe erfüllt waren.
Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die Klägerin durch Übertragung der Zusatztätigkeiten ihre Fürsorgepflicht verletzt hätte. Der Beklagte hat die Aufgaben unstreitig freiwillig übernommen. Soweit er behauptet, er habe die Zusatzaufgaben in der Freizeit zu Hause erledigen müssen und sei hiervon nicht entlastet worden, als er Anfang 2008 von seiner Vorgesetzten die Entlastung verlangt habe, ist dieser von der Klägerin bestrittene Vortrag ist unsubstantiiert. Der Beklagte hat insbesondere nicht vorgetragen, in welchem Umfang er zu Hause Zusatzaufgaben erledigt hat und dass die Beklagte die Erledigung der Arbeiten zu Haus angeordnet oder zumindest geduldet hat. Es ist nicht substantiiert vorgetragen, welche Forderungen der Beklagte Anfang April 2008 an seine Vorgesetzte gerichtet hat. Schließlich fehlt es an einer Darlegung der Kausalität zwischen den Zusatzaufgaben und der Eigenkündigung.
(2) Nach dem Vortrag der Parteien ist nicht feststellbar, dass die Versetzung des Beklagten auf die Funktion des Kundenbetreuers an der Hotline vertragswidrig war und dass der Beklagte aus diesem Grund gekündigt hat.
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Aufgaben des Beklagten auf Grund einer Umstrukturierung ab 1. Dezember 2008 nicht mehr in Frankfurt, sondern in F anfielen. Von diesem Zeitpunkt an wurde der Beklagte als Kundenberater an der Hotline eingesetzt. Auch wenn damit eine Änderung der Tätigkeit verbunden ist, kann nicht festgestellt werden, dass diese Änderung vertragswidrig ist. Der Beklagte wurde auch nach dem 1. Dezember 2008 als Kundenbetreuer beschäftigt. Die Eingruppierung änderte sich nicht. Dass es sich um eine geringerwertige Tätigkeit handelt, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.
Es fehlt auch substantiierter Vortrag zur Kausalität zwischen der Übertragung der Tätigkeit und der Kündigung. Die Versetzung des Beklagten wurde erst zum 1. Dezember 2008 vorgenommen. Der Beklagte wurde hiervon durch Schreiben vom 29. Oktober 2008, also einen Monat nach Ausspruch seiner Kündigung, unterrichtet. Soweit er behauptet, er habe von der geplanten Maßnahme vorher erfahren, enthält sein Vortrag keine konkreten Angaben.
cc) Die Kündigung ist auch nicht deshalb dem Verantwortungs- und Risikobereich der Klägerin zuzurechnen, weil sie dem Beklagten nach Abschluss der Ausbildung keine ausbildungsadäquate Tätigkeit zugewiesen hat. Hierzu war sie - wie oben dargelegt - vertraglich nicht verpflichtet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin den Beklagten im Rahmen der Stellenbesetzungsverfahren zu Unrecht nicht befördert hat oder dass sie sonst nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre, den Beklagten ausbildungsadäquat zu beschäftigen.
(1) Nach dem Vortrag der Parteien ist nicht festzustellen, dass die Klägerin den Beklagten im Rahmen der Stellenbesetzungsverfahren zu Unrecht nicht befördert hat.
Der Beklagte hat sich nach Abschluss der Fortbildung vier Mal erfolglos auf höherwertige Stellen beworben. Da er die Besetzungsentscheidungen hingenommen hat, kann er im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen, die Klägerin habe gegen den Grundsatz der Bestenauslese verstoßen. Darüber hinaus hat er nicht dargelegt, dass er in diesen Verfahren besser geeignet gewesen wäre als der jeweils ausgewählte Kandidat. Auf Grund seines pauschalen Vortrags, die Klägerin vergebe Stellen nach Gutdünken und halte sich nicht an ihre Vorgaben, kann kein Verstoß der Klägerin gegen das Prinzip der Bestenauslese festgestellt werden. Soweit der Beklagte sich darauf stützt, dass die Klägerin höherwertige Stellen an Mitarbeiter ohne Studium übertragen hat, ergibt sich hieraus kein Verstoß. Gem. § 3 Abs. 2 S. 4 ETV-B kann der Abschluss als Krankenkassenbetriebswirt durch Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen einer abgeschlossenen fachbezogenen Ausbildung und durch eine 5-jährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben wurden, ersetzt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung, Herrn I einzustellen, statt den Kläger zu befördern, zu beanstanden ist.
(2) Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin nicht bereit oder in der Lage gewesen ist, den Beklagten seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin mangels Bedarfs nicht in der Lage war, den Beklagten ausbildungsgerecht zu beschäftigen. Es ist unstreitig, dass die Klägerin Stellen für Krankenkassenbetriebswirte ausgeschrieben hat. Der Beklagte trägt selbst vor, dass es für den Standort A zahlreiche Stellenausschreibungen gegeben habe. Bei Ausspruch der Eigenkündigung des Beklagten gab es unstreitig vier freie ausbildungsadäquate Stellen in den vier Niederlassungen. Der Beklagte behauptet ohne Erfolg, die Klägerin habe dennoch keinen Bedarf an Mitarbeitern mit Studium, weil sie Beförderungsstellen mit Mitarbeitern ohne Fortbildungsstudium besetze und Mitarbeiter mit Studium unberücksichtigt lasse; sie habe noch keinen Mitarbeiter mit Studium befördert. Diese Behauptungen sind in ihrer Allgemeinheit, ohne Darlegung der Besetzungsvorgänge, der Bewerber und ihrer Qualifikationen unsubstantiiert. Soweit der Beklagte darauf verweist, ihm seien Mitarbeiter ohne Fortbildungsstudium bei der Besetzung von Beförderungspositionen vorgezogen worden, folgt daraus nicht, dass die Klägerin Mitarbeiter mit Studium entgegen Art. 33 Abs. 2 GG unberücksichtigt lässt.
Es steht auch nicht fest, dass die Klägerin nicht bereit gewesen ist, den Beklagten ausbildungsadäquat zu beschäftigen. Es ist zwar zwischen den Parteien unstreitig, dass Herr C im Rahmen des Kündigungsgesprächs am 29. September 2008 geäußert hat, dass dem Beklagten Positionen mit Führungsverantwortung nicht liegen. Eine ausbildungsadäquate Tätigkeit ist jedoch nicht zwingend mit Führungsverantwortung verbunden. Vielmehr gibt es auch die Möglichkeit einer ausbildungsadäquaten fachbezogenen Tätigkeit.
Schließlich ist die Eigenkündigung auch nicht deshalb dem Risiko- und Verantwortungsbereich der Klägerin zuzurechnen, weil sie dem Beklagten keine sichere Beförderungsperspektive aufgezeigt hat. Eine solche Zusage ist der Klägerin auf Grund der Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG nicht zumutbar. Sie ist bei ihrer Besetzungsentscheidung von der jeweiligen Bewerberlage abhängig.
3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin betrug 5983,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009.
a) Die Ausbildungskosten, auf welche sich die Rückzahlungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 des Fortbildungsvertrags bezieht, betragen 15.956,30 Euro. Dabei handelt es sich um die von der Klägerin verauslagten Seminar- und Prüfungskosten i. H. v. insgesamt 8.430,00 Euro, die Fahrtkosten i. H. v. 212,00 Euro sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung i. H. v. 7.314,30 Euro.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die tatsächlichen Kosten und nicht nur die im Fortbildungsvertrag angegebenen Beträge zu berücksichtigen sind. Die Betragsangaben sollen den Beklagten, wie die Verwendung des Wortes "ca." zeigt, über die Größenordnung der Kosten und einer etwaigen Rückzahlungspflicht informieren. Es handelt sich erkennbar nicht um die Festlegung einer Obergrenze für den Rückzahlungsanspruch.
b) Der Anspruch auf Rückzahlung der Kosten ist gemäß § 5 Abs. 2 des Fortbildungsvertrags anteilig unter Zugrundelegung einer 2-jährigen Bindungsdauer zu kürzen. Da der Beklagte nach Beendigung der Ausbildung 15 Monate beschäftigt war, hat er nur 9/24 der Fortbildungskosten zu tragen. Damit errechnet sich der Rückzahlungsbetrag auf 5.983,61 Euro.
c) Nachdem die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung der Fortbildungskosten unter Fristsetzung bis zum 28. Februar 2009 aufgefordert hatte, war der Betrag gemäß §§ 286 Abs.1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 1. März zu verzinsen.
II. Nach der Aufrechung der Klägerin vom 11. August 2009 steht ihr noch ein Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten i. H. v. 4.533,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 1. bis 30. März 2009 und ab dem 12. August 2009 zu, wobei der Zinsanspruch für die Zeit vom 1. bis 30 März 2009 nicht streitgegenständlich ist (§ 308 Abs. 1 ZPO) . Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung der Leistungsprämie ist erloschen.
1. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 11. August 2009 ihren Rückforderungs- und Zinsanspruch gegen den Anspruch des Beklagten auf Zahlung der Leistungsprämie aufgerechnet (§ 387 BGB), wobei der Betrag zunächst auf die seit dem 31. März 2009 aufgelaufenen Zinsen und dann auf die Hauptforderung angerechnet werden sollte (§ 396 Satz 1 BGB).
Eine Aufrechnungslage bestand. Der Klägerin stand der Anspruch auf Rückzahlung der Fortbildungskosten i. H. v. von 5983,61 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009. Dem Beklagten stand unstreitig ein Anspruch auf Zahlung einer Leistungsprämie für das Jahr 2008 i. H. v. 1.585,89 Euro netto zu.
2. Nach der Aufrechnung steht der Klägerin noch ein Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten i. H. v. 4.533,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 1. bis 30. März 2009 und ab dem 12. August 2009 zu, wobei der Zinsanspruch für die Zeit vom 1. bis 30 März 2009 nicht streitgegenständlich ist. Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung der Leistungsprämie ist erloschen.
a) Gemäß § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber getreten sind.
b) Unter Berücksichtigung eines Rückzahlungsbetrags i. H. v. 5.983,61 Euro errechnen sich die Zinsen für die Zeit vom 31. März 2009 bis 11. August 2009 auf 135,09 Euro. Durch die Aufrechnung ist der Anspruch des Beklagten i. H. v. 1.585,59 Euro erloschen. Gleichzeitig ist der Zinsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 31. März bis 11. August 2009 i. H. v. 135,09 Euro und ihr Hauptanspruch auf Rückzahlung der Fortbildungskosten teilweise i. H. v. 1.450,50 Euro erloschen. Damit ist der Anspruch der Klägerin noch i. H. v. 4.533,11 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab 12. August 2009 begründet.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Grunde, die eine Revisionszulassung erfordern (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht ersichtlich.