· Fachbeitrag · §§ 1, 1a EStG
Zusammenveranlagung kann aufgrund ausländischen Arbeitslosengeldes entfallen
| Der Bezug von ausländischem Arbeitslosengeld kann einer Zusammenveranlagung in Deutschland entgegenstehen, da dieses im Gegensatz zum deutschen Arbeitslosengeld in Deutschland steuerpflichtig ist. |
Sachverhalt
Geklagt hatte ein Ehepaar mit Wohnsitz in Belgien. Der Ehemann verdiente mit seiner Tätigkeit in Deutschland rund 33.000 EUR brutto. Zudem erzielte er in Belgien einen Bruttoarbeitslohn von rund 2.300 EUR. Seine Ehefrau, die im Vorjahr in Deutschland tätig war, bezog aufgrund dieser Beschäftigung in Belgien Arbeitslosengeld in Höhe von 11.196 EUR. Die von den Klägern begehrte steuergünstige Zusammenveranlagung lehnte das Finanzamt ab, da die ausländischen Einkünfte über 10 % der gesamten Einkünfte der Kläger lägen und der Grenzbetrag für ausländische Einkünfte von 12.272 EUR überschritten sei. Bei seiner Berechnung der ausländischen Einkünfte bezog das Finanzamt auch das belgische Arbeitslosengeld der Klägerin ein.
Entscheidung und Begründung
Das Finanzgericht Köln bestätigt in seinem Urteil die Ansicht des Finanzamtes, dass nur deutsches Arbeitslosengeld steuerfrei sei. Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Nr. 2 EStG sind nur die Lohnersatzleistungen steuerfrei, die aufgrund des Arbeitsförderungsgesetzes, des SGB III oder entsprechender Programme gezahlt werden. Vergleichbare Leistungen aufgrund ausländischer Vorschriften sind folglich nicht steuerfrei.
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