· Fachbeitrag · § 1 EStG
Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht und die Prüfung der Einkunftsgrenze
| In die Prüfung der Einkunftsgrenzen, das heißt der relativen und der absoluten Wesentlichkeitsgrenze - im Rahmen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht - sind auch die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte einzubeziehen. Das hat der BFH aktuell entschieden. |
Hintergrund
Nach § 1 Abs. 3 EStG werden auf Antrag auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte erzielen. Voraussetzung hierfür ist, dass entweder die Einkünfte des Kalenderjahres zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen (relative Wesentlichkeitsgrenze) oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a EStG nicht übersteigen (absolute Wesentlichkeitsgrenze). Für den Veranlagungszeitraum 2015 beträgt der Grundfreibetrag 8.472 EUR.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um ein in Belgien wohnendes Ehepaar. Beide waren in Deutschland - also im Inland - als Arbeitnehmer beschäftigt. Neben den Lohneinkünften in Höhe von rund 14.000 EUR erzielten sie negative inländische Vermietungseinkünfte in Höhe von rund 7.000 EUR. Weitere Einkünfte lagen in Form von inländischen Gewinnausschüttungen in Höhe von 142.000 EUR sowie Zinsen in Höhe von rund 1.000 EUR vor.
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