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  • · Nachricht · § 1 GrEStG

    Einheitliches Vertragswerk in Verbindung mit der Grunderwerbsteuer

    | Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das zukünftig zu bebauende Grundstück, folgert der BFH hieraus, dass ein einheitlicher Erwerbsgegenstand bzw. ein sogenanntes einheitliches Vertragswerk vorliegt. Diese Beurteilung zieht nach sich, dass die aus dem Werkvertrag für die Errichtung des Hauses geschuldete Vergütung zusätzlich zu der aus dem Kaufvertrag für den Erwerb des Grundstücks geschuldeten Vergütung als Gegenleistung für den Erwerb des (zukünftig bebauten) Grundstücks gesehen und als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuerfestsetzung zugrunde gelegt wird ( BFH 29.7.2009 II R 58/07 m.w.N.). Streitig war, ob und unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Erhöhung der Grunderwerbsteuer in Betracht kommt, wenn das Finanzamt die für die „Vertragswerkrechtsprechung“ maßgeblichen Umstände schon ganz oder zum Teil kannte. |

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Das FG hat die Überzeugung gewonnen, dass Gegenstand des Erwerbsvorgangs im Streitfall das zukünftig zu bebauende Grundstück war, sodass die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen waren. Das FA hätte bereits aufgrund des notariellen Grundstückskaufvertrags die Grunderwerbsteuer sowohl auf den Kaufpreis für das Grundstück als auch auf die nach § 162 AO zu schätzenden voraussichtlichen Baukosten festsetzen müssen. Da das FA dies erst nachträglich erkannt hat, kam es darauf an, ob Änderungsvorschriften eine Änderung zulasten des Klägers ermöglichen. Das FG verneinte dies: Da die Steuer im Streitfall bereits mit Erhalt der Genehmigung für den notariellen Grundstückskaufvertrag auf den Erwerbsgegenstand „bebautes Grundstück“ entstanden war, habe der nachfolgende Abschluss des Bauvertrags keine Rückwirkung mit „steuerlicher Wirkung“ für die Vergangenheit und stelle demzufolge kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Auch die Voraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lagen nicht vor, weil dem FA bereits bei Erlass der ursprünglichen Bescheide die Tatsachen bekannt waren, die das Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks und damit die Einbeziehung der voraussichtlichen Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer belegen. § 173 AO setzt indes das nachträgliche Bekanntwerden „neuer“ Tatsachen voraus.

     

    Erläuterungen

    Ist der Erwerber schon nach den im Grundstückskaufvertrag getroffenen Vereinbarungen in seiner Entscheidung über das Ob und Wie der Bebauung nicht mehr frei, ist der planmäßige nachfolgende Abschluss des Bauvertrags kein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO), das zur Änderung der bestandskräftigen (vorbehaltlosen und nicht vorläufigen) Steuerfestsetzung nunmehr unter Einbeziehung der Baukosten berechtigt. Eine Änderung der - zu niedrigen - Grunderwerbsteuerfestsetzung ist nach Auffassung des FG Niedersachsen ausgeschlossen, wenn dem FA bereits bei Erlass der ursprünglichen Bescheide die Tatsachen, die das Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks belegen, bekannt waren und daher auch eine Änderung nach § 173 AO ausscheidet.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43649230