· Fachbeitrag · § 1 UStG
BMF definiert Grundsätze zur Geschäftsveräußerung und zum Sponsoring
| Das BMF hat den UStAE an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Stellung nimmt das BMF dabei, zum Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen und einer steuerbare Leistung eines Sponsors. |
Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung
Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Das gilt, sofern ein gesamtes Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Faustregel für die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung ist, dass der Erwerber die Unternehmensfortführung mit dem übertragenen Vermögen beabsichtigt.
Nach neuer EuGH- und BFH-Rechtsprechung ist die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit eine Geschäftsveräußerung, selbst wenn es sich um einen kurzfristig kündbaren Vertrag handelt. Voraussetzung ist, dass der Erwerber eine selbstständige Tätigkeit dauerhaft fortführen kann. Das BMF wendet diese Rechtsprechung jetzt an: Nach dem neu gefassten Abschn. 1.5 Abs. 3 Satz 3 UStAE reicht eine langfristige Vermietung oder Verpachtung auf acht Jahre oder die Vermietung auf unbestimmte Zeit aus. Dabei ist die Möglichkeit der kurzfristigen Kündigung des Miet- oder Pachtvertrags unschädlich.
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