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  • 18.03.2013 · Fachbeitrag · § 1 UStG

    Für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen muss nicht sämtliche Aktivität zu Ende sein

    | Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG setzt keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers voraus. Dieses BFH-Urteil hat zur Folge, dass die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer nicht der Steuer unterliegen. Im Urteilsfall verkaufte der GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer den Betrieb in gemieteten Räumen mit dem gesamten Bestand an technischen Anlagen und Maschinen sowie die Geschäftsanteile an der GmbH. Einen Spezialbereich betrieb er anschließend als Einzelunternehmer weiter. |