· Fachbeitrag · § 1 UStG
Liegt ein Leistungsaustausch oder ein nichtsteuerbarer Gesellschafterbeitrag vor?
| Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Leistung gegen Entgelt voraus, dass zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet. In diesem Fall ist das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige belieferte als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft diese mit Strom. Hierfür erhielt er von der KG eine - unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Stromlieferungen - vereinbarte Vergütung. Der Steuerpflichtige wollte im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geklärt wissen, ob die Stromlieferungen im Leistungsaustausch gegen Entgelt erfolgen und er deshalb aus den dazu erforderlichen Eingangsleistungen unter den weiteren Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Entscheidung
Der BFH hat unter Hinweis auf seine gefestigte Rechtsprechung noch einmal herausgestellt, dass die Abhängigkeit des Entgeltanteils (Gewinnanteils) vom Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrags das entscheidende Merkmal der Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Leistungsbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch darstellt.
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