· Fachbeitrag · §§ 1, 15 UStG
Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde (EuGH 13.7.23)
Die Bereitstellung von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde ist keine „Dienstleistung gegen Entgelt“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn die Gemeinde von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten, aufgrund einer kommunalen Satzung eine Kurtaxe in Höhe eines bestimmten Betrags pro Aufenthaltstag erhebt und die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Taxe nicht an die Nutzung dieser Einrichtungen, sondern an den bloßen Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft ist und die Einrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind. |
Hintergrund
Bis 2017 hat die Finanzverwaltung die Kurtaxen als Entgelt für einen steuerbaren Umsatz angesehen und auf die zu ihrer Erzielung erforderlichen Eingangsumsätze den Vorsteuerabzug zugelassen. Die Kurgemeinden konnten damit auf all ihre Kureinrichtungen den Vorsteuerabzug geltend machen.
Dann beschränkte der BFH den Vorsteuerabzugsmöglichkeiten auf die nur noch anteilmäßige Zuordnung zum Unternehmensbereich der Gemeinden. Der Vorsteuerabzug sollte nur noch dann möglich sein, wenn ein Allgemeingebrauch der Einrichtungen ausgeschlossen und eine Sondernutzung durch den Kurgast vorgesehen waren.
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