· Fachbeitrag · § 1 UStG
Verkauf eines Erbbaurechts ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen
| Die Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem und verpachtetem Gebäude stellt eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG dar, wenn es zur Fortführung des Pachtvertrags durch den Erwerber kommt. Laut BFH setzt die Vorschrift voraus, dass ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder kostenlos übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird und der erwerbende Unternehmer aufgrund der sogenannten Fußstapfen-Theorie an die Stelle des Veräußerers tritt. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es darum, ob die Veräußerung eines Erbbaurechts mit einem aufstehenden, verpachteten Rehabilitationszentrum im Jahr 1998 eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt.
Hintergrund
Ändern sich bei einem Grundstück einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von zehn Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG).
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