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  • · Fachbeitrag · § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG

    Kein Sonderausgabenabzug bei Wirtschaftsüberlassungsverträgen

    | Nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 sind auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden nicht als Sonderausgaben abziehbar. |

     

    Bei einem sog. Wirtschaftsüberlassungsvertrag behält der land- und forstwirtschaftliche Hofeigentümer sein Vermögen und überlässt dem Nutzungsberechtigten lediglich die Nutzung des Vermögens gegen Übernahme verschiedener Verpflichtungen, d.h., es wird kein Vermögen in Vorwegnahme der künftigen Erbfolge übertragen. Der Nutzungsberechtigte erwirbt auch kein wirtschaftliches Eigentum, da er den Eigentümer im Regelfall nicht für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO). Von einem üblichen Pachtvertrag unterscheidet sich der Wirtschaftsüberlassungsvertrag nur insoweit, als kein monatlicher Pachtzins ausschließlich in Geld vereinbart wird. Als Entgelt für die Einräumung des Nutzungsrechts werden dem Eigentümer vielmehr altenteilsähnliche Leistungen, wie freier Umgang auf dem Hof, Übernahme der Kosten für Strom, Heizung, Wasser, Versicherungen und Beiträge sowie den Kapitaldienst etc. gewährt. Auch ein monatlicher Geldbetrag kann zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Hofeigentümers bezahlt werden.

     

    Nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage war ein Sonderausgabenabzug der Leistungen des Nutzungsberechtigten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG möglich, sofern es sich nicht um Unterhaltsleistungen handelte. Zwar handelte es sich nicht um eine an sich erforderliche Vermögensübertragung, jedoch wurde die entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG damit begründet, dass es sich um einen familienrechtlichen Vertragstypus mit erbrechtlichem Bezug handele, dem in aller Regel die Vermögensübertragung in Vorwegnahme der künftigen Erbregelung folge oder der durch den Erbfall selbst beendet werde.