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  • · Nachricht · § 10 ErbStG

    Gutachterkosten zur Ermittlung des Hauswerts sind Nachlassverbindlichkeit

    | Die Kosten für ein Sachverständigengutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts sind als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, wenn das Gutachten in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen anfällt. Der BFH legt die Nachlassregelungskosten weit aus. Zu den Nachlassregelungskosten gehören danach auch die Kosten für die Bewertung von Nachlassgegenständen, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen. Nachlassregelungskosten sind insbesondere Aufwendungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks. Derartige Aufwendungen sind durch den Erbfall veranlasst und stehen unmittelbar mit der Regelung und Abwicklung des Nachlasses im Zusammenhang. | Gesetzesgrundlage

    Nach § 10 Abs. 8 ErbStG ist die Erbschaftsteuer nicht abzugsfähig. Das Abzugsverbot erstreckt sich zwar auch auf Rechtsverfolgungskosten. Bei der Nachlassbewertung handelt es sich jedoch nicht um solche Aufwendungen. Das Abzugsverbot zu Rechtsverfolgungskosten ist eng zu verstehen und umfasst Verfahrens- und Prozesskosten eines Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens gegen den Erbschaftsteuerbescheid. Für ein weitergehendes Abzugsverbot auf die Bewertung eines Nachlassgegenstands fehlt die Grundlage, selbst wenn dies Auswirkungen auf die Höhe der Erbschaftsteuer hat.

     

     BFH-Rechtsprechung

    Die Finanzverwaltung verweist für ihre gegenteilige Ansicht in H E 10.7 ErbStH auf die BFH-Rechtsprechung. Dort wird aber klargestellt, dass diese nicht zu Gutachterkosten ergangen ist, sodass Aufwendungen für das Sachverständigengutachten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig sind, wenn das Verkehrswertgutachten dem Lagefinanzamt zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts vorgelegt wird. Das hängt unmittelbar mit der Regelung des Nachlasses zusammen, selbst wenn das Gutachten auch als Grundlage für den geplanten Verkauf dient. Dieser weitere Zweck ändert nichts am unmittelbaren Zusammenhang mit der Nachlassregelung.

     

    PRAXISHINWEIS | Die OFD Niedersachsen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis nach R 198 Abs. 4 ErbStR als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bis zur Bestandskraft dienen kann. Wird der niedrigere gemeine Wert erst danach geltend gemacht, wird er nur über die Änderungsvorschriften der AO berücksichtigt. In solchen Fällen ist relevant, wann der Kaufvertrag abgeschlossen wurde:

     

    • Kommt er erst nach dem Erlass eines Feststellungsbescheids zustande, liegt eine wertaufhellende Tatsache oder ein Beweismittel bezüglich des am Bewertungsstichtag bestehenden Verkehrswerts vor. Der Bescheid kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden.

     

    • Wurde jedoch der Kaufvertrag bereits vor dem Erlass des Feststellungsbescheids abgeschlossen, scheitert eine Änderung nach § 173 AO regelmäßig am groben Verschulden des Erben am nachträglichen Bekanntwerden. Denn der hätte Gelegenheit gehabt, diesen niedrigeren Verkehrswert in der Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts anzugeben oder im Einspruchsverfahren geltend zu machen.
     

     

    Fundstellen

    Quelle: ID 42442505