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  • · Fachbeitrag · § 10 ErbStG

    Wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden und steuerfreiem Vermögen

    | Gem. § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG sind Schulden und Lasten, die mit nach § 13a ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Wertes dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG entspricht. |

     

    Sachverhalt

    Im zugrunde liegenden Streitfall erhielt die Steuerpflichtige als Vermächtnisnehmerin von ihrem verstorbenen Vater GmbH- und KG-Anteile. Im Gegenzug musste sie an ihre Mutter im Wege eines Untervermächtnisses eine lebenslange Versorgungsrente zahlen. Das Finanzamt gewährte für das Vermächtnis die teilweise Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG und zog den Kapitalwert der dauernden Last in einem entsprechenden anteiligen Verhältnis ab. Die Steuerpflichtige beantragte dagegen den vollen Abzug der Versorgungsrente.

     

    Entscheidung

    Das FG Münster sieht eine als Untervermächtnis vom Erwerber des begünstigten Betriebsvermögens zu zahlende Versorgungsrente nur anteilig als abzugsfähig an. Der Kapitalwert der Versorgungsrente wird damit als dauernde Last nur im entsprechenden anteiligen Verhältnis auf die Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs angerechnet.