· Fachbeitrag · § 10 EStG
Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen bei Tätigkeit in ausländischer Betriebsstätte
| § 10 Abs. 2 EStG verbietet den Abzug von Vorsorgeaufwendungen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Die Auslegung dieser Vorschrift darf nach Auffassung des FG Niedersachsen jedoch nicht dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger weder im Tätigkeitsstaat als beschränkt Steuerpflichtiger noch im Inland (als unbeschränkt Steuerpflichtiger) seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann. |
Sachverhalt
Streitig war, in welchem Umfang inländische Altersvorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die in einem Zusammenhang mit ausländischen Einkünften stehen, als beschränkt abziehbare Sonderausgaben abgezogen werden können.
Der Steuerpflichtige war im Streitjahr (2013) bei einem Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen beschäftigt und hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Er war nahezu durchgehend in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers in den Niederlanden tätig. Er unterlag im Inland mit seinen gesamten Einkünften der Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen zahlte ihm insgesamt Gehalt von 68.000 EUR und Reisekostenerstattungen für die Fahrten und Übernachtungen für seine Tätigkeiten in der niederländischen Betriebsstätte von 28.500 EUR.
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