· Fachbeitrag · § 10 EStG
Anerkennung der Versorgungsleistung nur im Fall ausreichender Nettoerträge
| Bei der Übertragung Ertrag bringenden Vermögens gegen dauernde Last muss der erzielbare Nettoertrag unter Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze von 10 % ausreichen, um die vereinbarten Versorgungsleistungen zu zahlen, so das FG Münster in einer aktuellen Entscheidung. |
Sachverhalt
In 1994 hatte der Steuerpflichtige von seiner Mutter ein Grundstück (damaliger Verkehrswert 576.000 DM) im Wege der Schenkung erhalten. Im Gegenzug verpflichtete sich der Steuerpflichtige, an seine Mutter bis zu deren Lebensende einen zu einem standesgemäßen Unterhalt erforderlichen Geldbetrag in monatlichen Raten zu zahlen. Diese dauernde Last betrug nach dem Vertrag zunächst 5.000 DM. Ferner vereinbarten die Vertragsparteien, über die Höhe der dauernden Last erneut zu verhandeln, sofern besondere Umstände dies notwendig erscheinen ließen. Besondere Umstände sollten nach dem Vertrag erhebliche Schäden an den Schenkungsgegenständen, die zu erheblichen Mietausfällen führten, sowie soziale Umstände wie z. B. Erwerbsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit etc. sein.
Das FA vertrat nun - nachdem es jahrelang den Sonderausgabenabzug der dauernden Last anerkannt hatte - die Auffassung, Versorgungsleistungen seien nur in Höhe von 15 % der Zahlungen berücksichtigungsfähig, da eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen voraussetze, dass die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers nicht höher seien als der langfristig erzielbare Ertrag des übergebenen Vermögens.
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