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  • · Fachbeitrag · § 10 EStG

    Berücksichtigung zurückerstatteter Krankenversicherungsbeiträge

    | Beitragsrückerstattungen aus einer privaten Krankenversicherung mindern den Sonderausgabenabzug. Selbst getragene Krankheitskosten sind nicht mit den Beitragsrückerstattungen zu verrechnen. Stattdessen führen die Rückerstattungen zur Kürzung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. Streitig war, ob die Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen auf die Basiskrankenversorgung um selbst getragene Krankheitskosten zu mindern ist und damit zu einem höheren Sonderausgabenabzug der Vorsorgeaufwendungen führt. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige Krankheitskosten in Höhe von 634,53 EUR selbst getragen, um die Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge zu erlangen. Er war der Auffassung, dass die Beitragsrückerstattungen, die die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen kürzen, wiederum um die selbst übernommenen Krankheitskosten zu kürzen seien. Das FA minderte dagegen die abziehbaren Versicherungsbeiträge um die ungekürzten Krankenversicherungsbeitragsrückerstattungen.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruch entschied auch das FG, dass die selbst getragenen Krankheitskosten des Steuerpflichtigen den außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen sind.