· Fachbeitrag · § 10 EStG
Das FA darf den Steuerbescheid ändern, wenn elektronische Daten fehlerhaft übermittelt wurden
| Das FA darf einen bestandskräftigen Steuerbescheid aufgrund eines Abgleichs der übermittelten Daten der Krankenversicherung mit den erklärten Angaben ändern, obwohl diese Daten bereits vor Erlass des Steuer-bescheids übermittelt wurden und vom FA hätten abgerufen werden können, so ein aktuelles Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Die zusammenveranlagten Steuerpflichtigen machten 2010 Beiträge zur privaten Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend. Das FA veranlagte erklärungsgemäß.
Aus einer Bescheinigung der Krankenversicherung ergaben sich hingegen andere Beiträge der Steuerpflichtigen zur Basiskrankenversicherung.
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