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  • · Fachbeitrag · § 10 EStG

    Erbe darf nachgezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben in Abzug bringen

    | Zahlt der Erbe offene Kirchensteuern des Erblassers, ist er zum Sonderausgabenabzug im Jahr der Zahlung berechtigt. |

     

    Sachverhalt

    In dem zugrunde liegenden Streitfall ging es um Folgendes. Streitig war, ob die Steuerpflichtige als Erbin die für den Vater nachgezahlte Kirchensteuern als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend machen konnte. Die Kirchensteuernachzahlung resultierte aus einem Veräußerungsgewinn, den der 2009 verstorbene Vater aus der Veräußerung seiner Freiberuflerpraxis in 2007 erzielt hatte.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass dem Sonderausgabenabzug der von der Steuerpflichtigen getragenen Kirchensteuer nichts entgegensteht.