· Fachbeitrag · § 10 EStG
Jetzt steht‘s fest: Erstattete Krankenversicherungsbeiträge mindern die Sonderausgaben
| Erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung - im Streitfall 2009 - steuerlich abziehen konnte. Anmerkung: Bis 2009 war der Abzug betragsmäßig begrenzt. |
Sachverhalt
Im Jahr 2010 hatte die private Krankenversicherung dem Steuerpflichtigen einen Teil seiner im Jahr 2009 für sich und seine Familienmitglieder gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung erstattet. Diese Beiträge waren in 2009 lediglich in begrenztem Umfang steuerlich abziehbar. Erst mit der geänderten Rechtslage ab 2010 wurde die volle Abziehbarkeit von Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben gesetzlich verankert (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Das FA ging auf der Basis der bisherigen Rechtsprechungs- und Verwaltungspraxis davon aus, dass erstattete Sonderausgaben, zu denen u. a. Krankenversicherungsbeiträge gehören, mit den in diesem Jahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen sind. Das FA verminderte daher die abziehbaren Sonderausgaben des Steuerpflichtigen.
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