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  • · Fachbeitrag · § 10 EStG

    Kinderbetreuungskosten - Verpflichtung zur unbaren Zahlung

    | Kosten einer geringfügig Beschäftigten für die Kinderbetreuung können nur dann steuerrechtlich in Abzug gebracht werden, wenn die Zahlungen auf ein Konto der Betreuungsperson erfolgt sind. Barzahlungen werden nicht berücksichtigt. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um den Abzug von Kinderbetreuungskosten in den Veranlagungszeiträumen 2009 und 2010 nach § 9c EStG (der Vorgängervorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) für die Betreuung des dreijährigen Sohnes der Steuerpflichtigen. Hierzu beschäftigten sie für ein monatliches Gehalt in Höhe von 300 EUR eine Teilzeitkraft. Das Gehalt wurde jeweils bar gezahlt. Im Februar 2011 meldete die Ehefrau die Beschäftigung rückwirkend für die Streitjahre im sogenannten Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn-See an. Im März 2011 zahlte die Steuerpflichtige die sich daraus ergebenden Abgaben in Höhe von rund 1.000 EUR an die Knappschaft.

     

    Das FA lehnte die Anerkennung der Aufwendungen mit der Begründung ab, dass das Gesetz eine Zahlung auf das Konto des Empfängers voraussetze, während im Streitfall eine Barzahlung erfolgt sei.