· Fachbeitrag · § 10 EStG
Sonderausgaben auch ohne einen Versorgungsausgleich
| Wird ein Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag vereinbart, kommt über die Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG auch die schuldrechtliche Teilung einer Rente als möglicher steuerrechtlich relevanter Einkünftetransfer in Betracht. Hiernach sind Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Sonderausgaben im Rahmen des Realsplittings. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatten sich die Eheleute entschlossen, den Versorgungsausgleich nicht nach dem § 1587 BGB vorzunehmen, sondern im Rahmen eines Ehevertrags gesonderte Regelungen zu treffen: Der Ehemann sollte je ein Drittel der Altersrenten an seine Ehefrau als Unterhalt zahlen. Für das Finanzamt handelte es sich um Ehegatten-Unterhaltsleistungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Folglich sei ein Abzug nur in begrenztem Umfang (nämlich bis zu 13.805 EUR) möglich.
Entscheidung
Der BFH sah in den Vereinbarungen jedoch einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der zum vollen Abzug der Aufwendungen beim Ehemann berechtigte.
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