· Fachbeitrag · § 10 EStG
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
| Begnügt sich ein Ehegatte mit der Zuwendung von laufenden Zahlungen unter Verzicht auf Pflichtteilsansprüche oder den Zugewinnausgleich, ist im Regelfall von einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auszugehen, sofern das den Erben überlassene Vermögen ausreichend ertragsfähig ist und die Parteien ihren Verpflichtungen nachkommen. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die steuerliche Zuordnung von im Rahmen eines Vermächtnisses geleisteten Zahlungen an die Stiefmutter. Fraglich war, ob diese Zahlungen eine nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. abziehbare dauernde Last darstellen oder die Empfängerin der Versorgungsleistungen wegen eines mit dem Erblasser bereits vor der Eheschließung vereinbarten wechselseitigen Pflichtteilsverzichts nicht zum Generationennachfolge-Verbund gehört. Die Vorinstanz hatte die Stiefmutter als eine dem Generationennachfolge-Verbund angehörige Person angesehen, da sie durch das Vermächtnis über einen eigenen Vermögenswert verfügt und hierauf zugunsten von Versorgungsleistungen verzichtet habe. Danach wurden die Zahlungen des Stiefsohns als dauernde Last zum Abzug zugelassen.
Entscheidung
Der BFH hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.
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