· Fachbeitrag · § 10a EStG
Ungleichbehandlung zwischen Beamten und Rentenversicherungspflichtigen
| Der X. Senat des BFH hat sich zu der Frage geäußert, ob Beamte im Hinblick auf eine zeitlich befristete Einwilligung zur Datenübermittlung eine Schlechterstellung bei der Altersvorsorgezulage („Riester-Rente“) im Vergleich zu Rentenversicherungspflichtigen hinzunehmen haben. |
Hintergrund
Hintergrund für den Streitfall ist folgende rechtliche Ausgangslage: Sowohl rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer als auch Beamte können die Altersvorsorgezulage erhalten. Bei Rentenversicherungspflichtigen genügen dafür der Abschluss eines zertifizierten Vertrags mit einem entsprechenden Anbieter sowie die Leistung bestimmter Mindestbeiträge. Beamte müssen dagegen zusätzlich gegenüber ihrem Dienstherrn ausdrücklich darin einwilligen, dass dieser ihre Gehaltsdaten an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übermittelt. Wird diese Einwilligung nicht innerhalb einer bestimmten Frist erteilt, verfällt der Anspruch auf Altersvorsorgezulage endgültig.
Für die Zeit von 2002 bis 2004 enthielt das Gesetz keine ausdrückliche Frist. Die DRV vertrat seinerzeit aber die Auffassung, die Einwilligung müsse noch im Jahr der Beitragszahlung erteilt werden. Ab 2005 greift eine Gesetzesänderung, wonach eine Zwei-Jahres-Frist für die Erteilung der Einwilligung zu beachten ist.
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