· Fachbeitrag · § 10a GewStG
Verlustvortrag nach Begründung einer atypisch stillen Beteiligung
| Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb in eine Personengesellschaft nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes ein, geht der Verlustabzug aus dem Einzelunternehmen nicht verloren, sofern die Unternehmensidentität gewahrt bleibt. Der BFH hat diesen Grundsatz auch auf den Sachverhalt übertragen, dass eine Personengesellschaft ihren Betrieb in eine andere Personengesellschaft (im Streitfall: eine atypisch stille Gesellschaft) einbringt. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie verfügte über einen gewerbe-steuerlichen Verlustvortrag nach § 10a GewStG. Streitig war, ob und in welchem Umfang dieser bei der Ermittlung des Gewerbeertrags geltend gemacht werden kann, nachdem sich ein bisheriger Mitgesellschafter an der KG mitunternehmerisch atypisch still beteiligte.
Entscheidung
Beteiligt sich ein Kommanditist später auch als atypisch stiller Gesellschafter an der KG, liegt ertragsteuerlich eine Einbringung des Betriebs der KG in die atypisch stille Gesellschaft i.S. des § 24 UmwStG vor. Es entsteht eine doppelstöckige Mitunternehmerschaft, bestehend aus der atypisch stillen Gesellschaft als Untergesellschaft und der KG als Obergesellschaft. Der BFH vertritt die Auffassung, dass nach Einbringung des Gewerbebetriebs in die neu entstehende Personengesellschaft (Untergesellschaft) vortragsfähige Gewerbeverluste bei fortbestehender Unternehmensidentität mit dem Teil des Gewerbeertrags der Untergesellschaft verrechnet werden, der auf die Obergesellschaft entfällt.
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